· Fachbeitrag · VOB/B
Lph 8: Neues zur Unternehmer-Kündigung aus wichtigem Grund wegen verzögerter Leistung
| Eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung unter Androhung der Kündigung gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B kann sehr knapp bemessen sein. Für sie ist nicht die gesamte übliche Zeit für die Arbeitsvorbereitung in Ansatz zu bringen. Ausreichend kann auch ein Werktag sein, wenn der Auftragnehmer selbst den Ausführungsbeginn zugesagt hatte. Diese Aussagen des OLG Hamburg führten dazu, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war. |
Der VOB/B-rechtliche Hintergrund
Nach VOB/B darf bei unzureichendem Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten und Stoffen oder Bauteilen Abhilfe verlangt und bei fruchtlosem Fristablauf die Kündigung angedroht werden. Jahrelang galt dieses Instrument für die Bauüberwachung als probates Mittel, sich anbahnenden Terminverzug auf den letzten Drücker doch noch abzuwenden.
Darum ging es beim OLG Hamburg
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber mit einem Fliesenlegerbetrieb im Verhandlungsprotokoll die Aufnahme der Leistung „voraussichtlich zum 01.04“ geregelt. Der Leistungen waren dann am 09.04. zum 20.04. abgerufen worden. Der Fliesenleger kam nicht. Es gab am 27.04. eine Nachfrist für den Beginn zum 29.04.. Darauf sagte der Fliesenleger am 29.04. den Arbeitsbeginn zum 04.05. zu. Am 05.05. setzte der Auftraggeber eine letzte Nachfrist bis zum 06.05. und drohte die Kündigung an. Am 06.05. erschien ein Mitarbeiter eines nicht genehmigten Subunternehmers auf der Baustelle. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag am 07.05. aus wichtigem Grund. Der Fliesenlege wollte die Kündigung in eine freie Kündigung umgedeutet wissen und zog vor Gericht. Das LG weist die Klage des AN ab. Hiergegen richtet sich dessen Berufung.
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