· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Lph 8: So können Sie trotz ungünstiger Urteilslage Termine vorausschauend steuern
| Viele Baustellen leiden darunter, dass Auftragnehmer weder ausreichendes Personal noch Gerät bereitstellen, Die Folgen können verheerend sein. Terminpläne müssen geändert, mit ausführenden Firmen muss nachverhandelt werden. Und dann kommt garantiert aus irgendeiner Ecke noch eine Schadenersatzforderung. Für Sie als objektüberwachender Koordinator ist das ein Horrorszenario. Das hat sich durch die aktuelle Rechtsprechung leider nicht geändert. Im Gegenteil, Sie müssen noch wachsamer sein. |
Der VOB/B-rechtliche Hintergrund
Nach VOB/B darf bei unzureichendem Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten und Stoffen oder Bauteilen Abhilfe verlangt und bei fruchtlosem Fristablauf die Kündigung angedroht werden. Jahrelang galt dieses Instrument für die Bauüberwachung als probates Mittel, sich anbahnenden Terminverzug auf den letzten Drücker doch noch abzuwenden. Das ist durch eine Entscheidung des OLG Stuttgart schwieriger geworden.
Außerordentliche Kündigung wegen geringer Kapazitäten?
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber einen Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, weil das ausführende Abbruchunternehmen seiner Forderung, die Kapazitäten aufzustocken, nicht nachgekommen war. Der Unternehmer hatte noch nicht einmal seine Leistungsbereitschaft zur Aufstockung der Kapazitäten erklärt. Vor dem OLG Stuttgart ging es darum, ob die Kündigung berechtigt war. Das OLG hat das verneint (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018, Az. 10 U 84/17, Abruf-Nr. 214758).
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