· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn: Urteil des OLG Düsseldorf erfordert neue Formulare
| Ausführende Unternehmen, die Arbeiten im Stundenlohn abrechnen wollen, müssen höhere formale Anforderungen erfüllen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, die Planungsbüros die Überwachung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erleichtert. Letzteres gilt vor allem, wenn Sie die neuen Arbeitshilfen zur Erfassung und Dokumentation von Stundenlohnabrechnungen einsetzen, die Ihnen Planungsbüro Professionell am Ende des Beitrags vorstellt. |
Praxisrelevante Klarstellungen zu Stundenaufzeichnungen
Das OLG hatte über einen nicht unüblichen Fall zu entscheiden, nämlich wie mit zu spät und unvollständig ausgestellten Stundenlohnzetteln umzugehen ist. Das nahm das OLG zum Anlass, um
- 1. neue Regeln für Mindestangaben in Stundenlohnaufzeichnung aufzustellen, und
- 2. Aussagen dazu zu treffen, wann das ausführende Unternehmen Stundenaufzeichnung vorlegen muss.
Mindestangaben in Stundenlohnaufzeichnungen
Aus dem Düsseldorfer Urteil lassen sich folgende Mindestanforderungen zur Dokumentation ableiten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.8.2013, Az. 22 U 161/12; Abruf-Nr. 140210):
- Die Angabe der Zeitpunkte der jeweils ausgeführten Leistungen.
- Eine detaillierte fachliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten. Diese muss es ermöglichen, die erbrachten Leistungen von vergleichbaren Leistungen aus der Leistungsbeschreibung inhaltlich abzugrenzen.
- Die Anzahl der Arbeitsstunden, die je Arbeitskraft angefallen sind.
- Die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte in den jeweils angefallenen Arbeitsstunden, wenn unterschiedliche Stundensätze im Bauvertrag geregelt sind (wichtig zur Zuordnung der Stundensätze).
- Eine Angabe zu Verbrauchsmaterialien in Zuordnung zu den jeweiligen Leistungen.
PRAXISHINWEIS | Die detaillierte Erfassung der jeweils ausgeführten Tätigkeiten muss auch dazu dienen, eine Prüfung zu ermöglichen, inwieweit es sich bei den Stundenlohnarbeiten um zusätzliche Leistungen handelt. Ist eine solche Beurteilung aufgrund lediglich allgemeingehaltener Tätigkeitsbeschreibung nicht möglich, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob diese Leistungen überhaupt nach Zeitvergütung abgerechnet werden dürfen. Dann liegt auch keine prüffähige Abrechnung vor, weil unklar ist, ob die Leistungen nicht doch im Rahmen der Leistungspositionen abzurechnen sind. |
Zeitpunkt der Vorlage der Stundenaufzeichnungen
Der Zeitpunkt der Vorlage von Stundenaufzeichnungen ist seit vielen Jahren Inhalt von Auseinandersetzungen. Das OLG Düsseldorf sagt dazu Folgendes:
- Eine zu späte Vorlage von Stundenlohnzetteln führt nicht automatisch dazu, dass ausführende Unternehmen seinen Vergütungsanspruch verliert. Etwaige Vorlagefristen sind damit keine Ausschlussfristen, die die Möglichkeit eröffnen, Stundenabrechnungsbelege einfach zurückzuweisen.
- Insbesondere bei verspäteter Vorlage der Stundenzettel müssen alle oben beschriebenen fachlichen und inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt werden, um die „Prüffähigkeitshürde“ zu überspringen.
ZWISCHENFAZIT | Die Anforderungen an Stundenaufzeichnungen sind im Ergebnis gestiegen. Im konkreten Fall konnte sich das Bauunternehmen mit einer Anzahl von Stundenzetteln nicht durchsetzen, weil die oben genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt waren. |
So gehen Planungsbüros künftig vor
Empfehlen Sie dem Bauherrn, dass in den Leistungsbeschreibungen, die Bestandteil der Bauaufträge werden, konkret vereinbart wird, wie Stundenlohnarbeiten zu dokumentieren sind. Wichtig ist dabei auch die Verortung der nach Stundenlohn abzurechnenden Leistungen, damit Ihr bauüberwachendes Büro die Möglichkeit hat, die Notwendigkeit der Leistung nachzuvollziehen.
Zwei neue Arbeitshilfen nutzen
Nutzen Sie dafür die nachstehend vorgestellten Arbeitshilfen. Bringen Sie diese ins LV und verlangen Sie von den ausführenden Unternehmen, dass sie die Muster verwenden. Konkret handelt sich dabei um
- ein Musterdokument für den Nachweis der Stundenlohnarbeiten und
- ein Muster für den Nachweis des Materialverbrauchs.
Wichtig | Beide Arbeitshilfen finden Sie als bearbeitbare Word-Dokumente auf pbp.iww.de unter Downloads.
Hinweise zur Anwendung der Arbeitshilfen
Nicht eindeutig nachvollziehbare Beschreibungen der im Stundenlohn erbrachten Leistungen erhöhen automatisch den Dokumentationsaufwand im Planungsbüro. Daher sollten kurze Vorlagefristen vereinbart werden. Nicht nachvollziehbare Aufzeichnungen sollten kurzfristig als nicht prüfbar zurückgegeben und neu angefordert werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der Stundenlohnarbeiten liegt grundsätzlich beim ausführenden Unternehmer. Es ist im Baugewerbe nicht üblich, dass Fahrtkosten nach Stundenaufwand berechnet werden. Vorsorglich sollte diesbezüglich eine solche Regelung ins LV aufgenommen werden.
Musterformular / Abrechnung von Stundenlohnarbeiten | ||||||
Arbeitsnachweis 1 Nr. …………........…. Gewerk ………………………………... Baustelle …………...............………………. | ||||||
Lfd. Nr. | Datum | Arbeitsstunden | Stundensatz netto | Name und Beruf der Arbeitskraft | Nachvollziehbare Be-schreibung der Tätigkeiten | Verortung der Tätigkeiten (z.B. Bauteil, Ebene, Achsen…) |
1 fortlaufend nummerieren
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Materialnachweis für Arbeitsnachweis Nr. …………… | |||||
Zur Lfd. Nr. Arbeitsnachweis | Materialbezeichnung (mit Fabrikat, genaue Typbezeichnung) | Menge | Einheit | ||
Weiterführende Hinweise
- Die beiden Musterformulare „Abrechnung von Stundenlohnarbeiten“ und „Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (Materialnachweis)“ finden Sie als bearbeitbare DIN A 4 Word-Dokumente auf pbp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Architekten-/Ingenieurleistungen
- Die Musterschreiben zur Prüfung und gegebenenfalls Ablehnung von Stundenlohnnachweisen gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Musterschreiben zur VOB