· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Ausführendes Unternehmen muss auf fehlende Planung hinweisen ‒ sonst Mitverschulden
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass ausführende Unternehmen auf der Basis der Entwurfsplanung und der Baubeschreibung bauen. Diese Vorgehensweise findet sich in verschiedenen Regelwerken (z. B. der VDE 6026) und in GU-Verträgen Ein fachtechnischer Freibrief ist das für ausführende Unternehmer aber nicht. Sind sie der Auffassung, dass für die mangelfreie Bauausführung eine vollständige Ausführungsplanung erforderlich ist, müssen sie das dem Auftraggeber mitteilen. Das hat das OLG München klargestellt. |
Wer haftet für gescheiterte Renovierung der Betonfassade?
Im konkreten Fall war ein ausführendes Unternehmen beauftragt worden, die Betonfassade einer Eigentumswohnungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Auftrag umfasste eine Hydrophobierung mit einem farblosen Imprägnierungsmittel, um den Charakter der Fassade (Sichtbeton) beizubehalten. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt waren, verfärbte sich die Fassade streifenförmig. Der Auftraggeber rügte diese Verfärbungen als Mangel nach VOB/B und verlangte Schadenersatz (hier: Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung).
Der ausführende Unternehmer verteidigte sich damit, dass ihm keine Ausführungsplanung vorlag und ihm damit auch kein Mangel (als Abweichung von einer Ausführungsplanung) vorgeworfen werden könne. Außerdem trage der Auftraggeber ein erhebliches Mitverschulden, wenn er dem ausführenden Unternehmer keine Ausführungsplanung zur Verfügung stelle.
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