30.11.2016 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Bauüberwachung muss kein eigenes Aufmaß erstellen
| Gelingt es dem ausführenden Unternehmer nicht, ein gemeinsames Aufmaß oder eine gemeinsame Feststellung des Arbeitsumfangs zu erlangen, muss er sich etwas einfallen lassen. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, muss der Auftragnehmer nämlich beweisen, dass er die Leistungen, für die er Vergütung fordert, tatsächlich erbracht hat. Der Auftraggeber muss nichts tun, als zu bestreiten, dass das Aufmaß richtig ist. Dann ist der Auftragnehmer schon in Zugzwang, entschied das OLG Bamberg |
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