09.11.2021 · Nachricht · Werkvertragsrecht
Lieferung und Montage von Standardtüren: Sache fürs Kaufrecht
| Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Wird die Ware nicht unverzüglich geprüft und gerügt, gilt sie als genehmigt (§ 377 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die VOB/B vereinbart ist. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Das hat das LG Frankenthal klargestellt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig