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  • 09.11.2021 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Lieferung und Montage von Standardtüren: Sache fürs Kaufrecht

    | Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Wird die Ware nicht unverzüglich geprüft und gerügt, gilt sie als genehmigt (§ 377 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die VOB/B vereinbart ist. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Das hat das LG Frankenthal klargestellt. |