· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Skontoabzug für Auftraggeber: Die zeitgerechte Rechnungsprüfung ist Grundleistung des Planers
von Rechtsanwältin Eva Bouchon, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Leinemann & Partner, Berlin
| Im Zuge der Objektüberwachung muss der Architekt Rechnungen der Unternehmen prüfen und feststellen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, die abgerechneten Leistungen erbracht sind und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Bietet das ausführende Unternehmen dem Auftraggeber Skonto für die Zahlung binnen einer bestimmten Frist an, muss der Architekt diese Frist bei seiner Rechnungsprüfung berücksichtigen, und zwar im Rahmen der Grundleistungen der HOAI. |
Zu den Inhalten der Rechnungspflicht
Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung stellt eine Pflichtverletzung des Architekten dar und kann zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen. Nimmt der Auftraggeber aufgrund einer zu Unrecht freigegebenen Rechnung eine Überzahlung vor, kann ein Schaden eintreten, wenn die Überzahlung weder zurückgefordert noch mit der nächsten Abschlags- oder Schlussrechnung des Unternehmens verrechnet werden kann.
Zunächst muss der Architekt kontrollieren, ob die Rechnung des Unternehmens prüfbar ist oder mangels Prüfbarkeit zurückgewiesen werden muss. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen niedriger sind als bei einer Schlussrechnung, weil erstere nur auf eine vorläufige Zahlung gerichtet sind. Eine Abschlagsrechnung ist prüffähig, wenn sie den Informations- und Kontrollinteressen des Bestellers genügt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18.5.2000, Az. VII ZR 69/99).
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