30.11.2016 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Vertragsrecht: Stundenlöhne der Unternehmen oder Zeithonorare immer auch vereinbaren
| Ist eine Bauüberwachungsperson bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten anzuordnen, bestätigen von ihr unterzeichnete Stundenlohnzettel nur, welche Art von Leistungen in welchem Umfang erbracht worden sind. Mit der Unterschrift wird aber nicht bestätigt, dass überhaupt eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist. Ziehen Sie aus dieser Entscheidung des OLG Frankfurt die richtigen Schlüsse und treffen Sie Vorkehrungen, dass Sie Zeithonorare auch tatsächlich abrechnen können. |
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