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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen/Wohn-Riester

    Neuerung ab 2024: Mit Wohn-Riester-Rente Wohneigentum energetisch sanieren

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | „Wohn-Riestern“ lässt sich jetzt nicht nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des Eigenheims und der Ablösung von Darlehen nutzen. Seit Jahresbeginn 2024 kann „Wohn-Riester“ weit mehr: Die Verträge lassen sich jetzt auch dazu nutzen, um bestehendes Wohneigentum energetisch zu sanieren. Wie das geht, zeigt VVP anhand eines Beispielfalls. |

    Ausgangsfall: EFH soll energetisch saniert werden

    M ist 40 Jahre alt, verheiratet und wohnt seit zehn Jahren in einem Einfamilienhaus (EFH), das ihm gehört. Er will seine laufenden Energiekosten reduzieren. Dazu soll ein Fachunternehmen umfangreiche energetische Sanierungen i. S. v. § 35c EStG vornehmen; konkret geht es um die Erneuerung der Fenster und Außentüren, sowie der Heizungsanlage. M rechnet mit Gesamtkosten von 30.000 Euro. Das Problem: M hat die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung. Deshalb muss er ein mit 4,5 Prozent verzinstes und über zehn Jahre zu tilgendes Bankdarlehen aufnehmen (monatliche Rate: 311 Euro).

     

    Lässt M die Maßnahmen durchführen, muss er bei der monatlichen Rate von 311 Euro insgesamt 37.320 Euro bezahlen. Dafür kann er die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Dadurch spart er insgesamt 6.000 Euro: