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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Bei freiberuflichen Personengesellschaften dringend ein Mehr-Konten-Modell vereinbaren

    von StB Alfred P. Röhrig, Bad Honnef

    | In diesem Beitrag möchte ich Ihnen an zwei Fällen aus der Praxis zeigen, warum es fahrlässig ist, bei Personengesellschaften kein Vier-Konten-Modell zu implementieren. Diese Modelle sind die einzige Handhabe gegen einen Gesellschafter, der sich in seinem Entnahmeverhalten unfair gegenüber den anderen Gesellschaftern verhält. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Fehlhandlungen einzelner Gesellschafter zumindest zu Forderungen der Personengesellschaft gegenüber dem betroffenen Gesellschafter führen.|

    1. Der Gesellschafter mit den teuren Hobbies

    • Beispiel

    Die Freiberufler-GbR A + B ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. B hatte ‒ ohne Kenntnis von A ‒ erhebliche private Aufwendungen bei den Betriebsausgaben der GbR geltend gemacht. In einer Betriebsprüfung wurden diese aufgedeckt. Die Betriebsprüfung erfasste die nicht unerheblichen Mehrgewinne und verteilte sie nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel der GbR. A war der Auffassung, dass die entsprechenden Mehrgewinne aufgrund des Fehlverhaltens des B ausschließlich bei B zuzurechnen seien.

     

    Das FG Berlin- Brandenburg (12.4.18, 13 K 13227/16, Rev. BFH VIII R 6/19) ist dieser Rechtsauffassung des A nicht gefolgt. Nach Auffassung des FG ist der Mehrgewinn nur dann abweichend von dem normalen Gewinnverteilungsschlüssel dem veruntreuenden Gesellschafter zuzurechnen, wenn feststeht, dass die veruntreuten Gelder ihm abschließend verbleiben, weil etwaige Ausgleichsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Der Zufluss des Gewinns bei dem einzelnen Gesellschafter ist keine Voraussetzung für die anteilige steuerliche Zurechnung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns. Ermittelt die Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kommt es für den Zufluss i. S. des § 11 EStG allein auf die Gesellschaft an.