· Fachbeitrag · Kooperationen
Der Einstieg über das Job-Sharing-Modell
von StB Catrin Stockhausen, Korbach
| Vor allem attraktive Ballungsgebiete sind häufig überversorgt, sodass die Planungsbereiche gesperrt sind. Hier gelingt der Einstieg in den Arztberuf nur noch über das Job-Sharing-Modell. Der Beitrag geht darauf ein, was es zulassungsrechtlich und steuerrechtlich dabei zu beachten gilt. |
1. Vorbemerkungen zum Job-Sharing
Es bietet sowohl dem Praxisinhaber als auch dem Job-Sharer Vorteile:
- Der Praxisinhaber wird entlastet.
- Praxisöffnungszeiten und Leistungsangebot können noch stärker an die Patientenbedürfnisse angepasst werden.
- Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit ist möglich.
- Der Job-Sharer kann an der vertragsärztlichen Vorsorgung trotz Zulassungssperren teilnehmen.
- Das Job-Sharing ermöglicht den gleitenden Übergang vom Praxisinhaber auf dessen Nachfolger.
PRAXISHINWEIS | Eine Alternative zum Job-Sharing ist die Beschränkung der Vollzulassung des Praxisinhabers auf einen halben Versorgungsauftrag i.V.m. der Nachfolge-Teilzulassung (bzw. -anstellung) des weiteren Arztes. |
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Beim Job-Sharing teilt sich ein bereits zugelassener Vertragsarzt den Versorgungsauftrag mit einem weiteren Arzt. Der weitere Arzt wird bei der Bedarfsplanung nicht als zusätzlicher Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung mitgezählt. Job-Sharing ist jeweils nur unter Ärzten der gleichen Fachrichtung möglich (Fach- und Versorgungsbereichsidentität, § 23b Bedarfsplanungs-Richtlinie). Der Job-Sharer kann jedoch ein neues Leistungspektrum einbringen. Vergleichbare Regelungen gelten für Vertragspsychotherapeuten. Praxisinhaber und Job-Sharer unterwerfen sich einer Leistungsbegrenzung.
Wichtige Rechtsquellen:
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1.1 Formen des Job-Sharing
Es gibt zwei Varianten des Job-Sharings, die jedem Vertragsarzt (auch wenn er nur eine Teilzulassung hat) zustehen:
- Bei der Mitgesellschafter-Variante entsteht zwischen Vertragsarzt und Job-Sharer eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG).
- Bei der Angestellten-Variante wird der Job-Sharer Arbeitnehmer des Vertragsarztes.
Der Zulassungsausschuss entscheidet über das Job-Sharing (einschließlich der Genehmigung der BAG bzw. des Anstellungsverhältnisses) auf Antrag.
1.1.1 Job-Sharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft
In diesem Fall wird der Job-Sharer als freiberuflich tätiger Vertragsarzt mit den entsprechenden vertragsärztlichen Rechten und Pflichten Gesellschafter einer BAG und tritt auch als solcher nach außen in Erscheinung. Abgerechnet werden die erbrachten Leistungen über die BAG.
PRAXISHINWEIS | Die Schwerpunktbezeichnung beider Gesellschafter muss identisch sein. Unschädlich ist, wenn nur einer von beiden eine Schwerpunktbezeichnung führt. |
Hinsichtlich der Zulassung des Job-Sharers gilt Folgendes: Der Job-Sharer erlangt den Vertragsarztstatus durch eine vinkulierte Zulassung (eigene Zulassung, aber an die Zulassung des Praxisinhabers und das Bestehen der BAG gebunden). Die Zulassung
- ist nicht mit einem eigenen Versorgungsauftrag verbunden;
- ist an den Vertragsarztsitz des ehemaligen Praxisinhabers gebunden;
- ist auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem ehemaligen Praxisinhaber beschränkt. Sie endet also mit dem Ende von dessen Zulassung oder mit Beendigung der BAG. Das gilt auch für die Leistungsbegrenzung (s.u.).
Die Vinkulierung und die Leistungsbegrenzung enden spätestens nach zehnjähriger gemeinsamer Job-Sharing-Tätigkeit, ggf. auch vorher bei Entsperrung des Planungsbereichs. Die Zulassung wird zur normalen Vollzulassung mit eigenem Versorgungsauftrag. Der bisherige Job-Sharer wird in der Bedarfsplanung berücksichtigt.
PRAXISHINWEIS | Ehemaliger Praxisinhaber und Job-Sharer können eine überörtliche BAG mit einem Dritten eingehen, der an einem anderen Vertragsarztsitz tätig ist. Eine überörtliche BAG zwischen Praxisinhaber und Job-Sharer ist aber wegen der Bindung der Job-Sharing-Zulassung an die Zulassung des Praxisinhabers nicht möglich. |
Für die Auflösung der BAG ist keine Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Er ist jedoch über das Ende der BAG und ggf. die Fortführung der Praxis als Einzelpraxis zu informieren.
Checkliste / Gesellschaftsvertrag der Job-Sharing-BAG | |
Grundvoraussetzung ist, dass die gesellschaftsrechtlichen, berufsrechtlichen sowie zulassungsrechtlichen Anforderungen beachtet werden. Folgende Punkte sind insbesondere regelungsbedürftig:
Beteiligung am immateriellen Praxiswert: Der Job-Sharer muss nicht am materiellen Praxiswert (Praxisinventar) beteiligt werden. Jedoch kann ihm eine Beteiligung am immateriellen Praxiswert nicht verwehrt werden, zu dem seine Arbeitsleistung ja beigetragen hat (z.B. gestaffelte Gewinnbeteiligung oder Abfindung bei Ausscheiden).
Beteiligung an der Gewinnchance und am Verlustrisiko: Die Anteile am Ergebnis der BAG können variabel gestaltet werden. Zeitlich begrenzt sind für den Job-Sharer ein fester Gewinnanteil und ein Ausschluss der Verlusthaftung möglich.
Geschäftsführung und Vertretung: Die Gesellschafter führen die Praxis gemeinsam. Untereinander müssen sie dieselben Gesellschafterrechte ausüben können (z.B. Kontroll- und Auskunftsrechte, Einblick in das Rechnungswesen und in die Belege). Nach außen können die Rechte des Job-Sharers eingeschränkt werden (z.B. keine Geschäfte im Namen und für Rechnung der BAG durch den Job-Sharer ab einer bestimmten Höhe, Investitionsentscheidungen bleiben ab einem gewissen Betrag beim ehemaligen Praxisinhaber).
Arbeitgeberstellung gegenüber den Angestellten: Der Job-Sharer ist gegenüber dem Praxispersonal weisungsbefugt. Der ehemalige Praxisinhaber kann sich aber bestimmte Arbeitgeberentscheidungen (z.B. Einstellung, Entlassung) vorbehalten.
Auflösung und Ausscheiden: Bei Ausscheiden des Partners ist vor allem die Abfindung von Bedeutung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Abfindungszahlung für die ersten zwei bis drei Jahre (während einer Art Probezeit) auszuschließen, weil der Partner in dieser kurzen Zeit den Praxiswert noch nicht maßgeblich hat mitbeinflussen können.
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1.1.2 Job-Sharing im Angestellten-Verhältnis
Für den angestellten Job-Sharer gelten die Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts für Arbeitnehmer. Er wird nicht Vertragsarzt. Abgerechnet werden die Leistungen des Job-Sharers über den Praxisinhaber.
PRAXISHINWEIS | Auch hier müssen die Schwerpunktbezeichnungen übereinstimmen. Andernfalls muss der Job-Sharer für die Dauer der Anstellung darauf verzichten, eine Schwerpunktbezeichnung zu führen. |
Ein Vertragsarzt mit einer Vollzulassung darf nicht mehr als drei angestellte Ärzte in Vollzeit beschäftigen (Vertragsärzte mit vorwiegend medizinisch-technischen Leistungen bis zu vier). Ein Vertragsarzt mit einer Teilzulassung darf einen vollzeitbeschäftigten Arzt beschäftigen. Diese Obergrenzen dürfen auch bei der Anstellung teilzeitbeschäftigter Ärzte nicht überschritten werden. Der Praxisinhaber hat den angestellten Arzt zur Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten (zu den steuerlichen Grenzen der Beschäftigung angestellter Ärzte siehe z.B. Paschhoff, PFB 13, 304 m.w.N.)
Die Genehmigung für die Anstellung wird unbefristet erteilt. Sie endet mit dem Arbeitsverhältnis. Mit der Beendigung der Job-Sharing-Anstellung endet auch die Leistungsbegrenzung für den Praxisinhaber.
Die Leistungsbegrenzung endet ggf. auch bei Entsperrung des Planungsbereichs. Der angestellte Arzt wird dann in der Bedarfsplanung berücksichtigt.
1.1.3 Das Risiko einer Scheingemeinschaftspraxis
Der Zulassungsausschuss prüft nur die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen der BAG. Die Genehmigung ist kein Indiz dafür, dass es sich auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich um eine BAG handelt. Wird die BAG als Scheingemeinschaftspraxis qualifiziert, hat das folgende Konsequenzen:
- Steuerlich: Die steuerlichen Veranlagungen der Gesellschaft werden rückwirkend geändert. Außerdem haftet der Praxisinhaber als Arbeitgeber für die (nicht abgeführte) Lohnsteuer des Scheingesellschafters.
- Sozialversicherungsrechtlich: Für den Scheingesellschafter müssen rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, und zwar der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil.
- Honorarrechtlich: Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn die Zulassung der BAG rechtmäßig war. Sonst kommt es zu Honorarrückforderungen (BSG 23.6.10, B 6 KA 7/09 R).
- Strafrechtlich: Strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn ungerechtfertigte Vorteile aus der Honorarverteilung gezogen wurden.
1.2 Ermittlung der Leistungsmengenobergrenze
Auf der Grundlage der bisherigen Einzelpraxis erklären sich Praxishinhaber und der Job-Sharer bereit, eine Leistungsmengenobergrenze einzuhalten. Die Obergrenze errechnet sich folgendermaßen:
- Im 1. Jahr werden die zurückliegenden vier Abrechnungsquartale zugrunde gelegt, wobei jeweils 3 % des Fachgruppendurchschnitts (unabhängig von der Anzahl der Job-Sharer) aufgeschlagen werden. Es sind alle Leistungen und Kosten des Bezugsquartals mit Ausnahme von Präventions-, Impf- und Notarztleistungen einzubeziehen.
- Ab dem 2. Jahr richten sich die Obergrenzen nach der Entwicklung der Fachgruppe. Dabei wird der vorab zu berechnende praxisindividuelle Anpassungsfaktor (er gibt das Verhältnis der Job-Sharing-Praxis zum Durchschnitt der Fachgruppe an) mit dem Fachgruppendurchschnitt nach § 23 f. Bedarfsplanungs-Richtlinie multipliziert. Dieser Wert ist nur maßgeblich, soweit die so ermittelten quartalsweisen Obergrenzen nicht unter den für das 1. Leistungsjahr vom Zulassungsausschuss ermittelten Obergrenzen liegen. Sonst sind die vom Zulassungsausschuss festgelegten Werte maßgebend.
Die Einhaltung der Leistungsobergrenzen wird jedes Quartal geprüft. Überschreitung werden mit der anstehenden Quartalsabrechnung korrigiert. Nach vier abgerechneten Quartalen werden Über- bzw. Unterschreitungen dieser Quartale saldiert bzw. verrechnet. Ggf. zu viel gekürztes Honorar wird erstattet.
PRAXISHINWEIS | In einer BAG und im MVZ trifft die Leistungsbeschränkung die gesamte Praxis bzw. das gesamte MVZ. Darauf ist vor allem bei Vorhandensein oder Hinzunahme weiterer BAG-Partner, bei der Bildung überörtlicher BAGs und bei Teil-BAGs zu achten (KV-Bayern: Allgemeine Informationen zum Thema Job-Sharing [Stand August 2014]). |
Sowohl der angestellte als auch der Gesellschafter-Job-Sharer können neue Leistungen in das Leistungsangebot der Praxis einbringen, wenn sie die notwendige Qualifikation bzw. Genehmigung haben, und zwar unabhängig davon, ob der Praxisinhaber die Qualifikation bzw. Genehmigung selbst hat. Allerdings gibt es dafür kein eigenes Budget.
Der Beginn eines Job-Sharings ist aus abrechnungstechnischen Gründen nur quartalsweise möglich.
2. Steuerliche Gestaltung einer Job-Sharing-BAG
Ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines weiteren Arztes gewünscht, so kann diese auf mehrere Arten steuerlich gestaltet werden. Es stehen das Einbringungsmodell nach § 24 UmwStG, das Überlassungsmodell und das Gewinnverzichtsmodell (Gewinnvorabmodell) zur Verfügung.
2.1 Das Einbringungsmodell
Nach § 24 UmwStG kann eingebrachtes Praxisvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert (statt des Teilwerts) angesetzt werden. So wird verhindert, dass der ehemalige Praxisinhaber sofort die stillen Reserven aufdecken muss. Der eintretende Arzt muss allerdings seine Zuzahlung in das Betriebsvermögen der BAG entrichten, die das Geld auch nur für Betriebsausgaben oder Investitionen verwenden darf. Keinesfalls darf die Zuzahlung entnommen werden, da sonst die stillen Reserven aufgedeckt werden müssen.
PRAXISHINWEIS | Die Variante, den eintretenden Arzt gegen eine Einmalzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Praxisinhabers aufzunehmen, ist ertragsteuerlich nachteilig. Der Aufnehmende erzielt einen voll steuerpflichtigen laufenden Gewinn und gerade keinen begünstigten Veräußerungsgewinn. Lediglich, wenn die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns bereits bei anderer Gelegenheit verbraucht worden ist oder die Progressionswirkung keine Auswirkung hat, wäre diese Variante zu prüfen (Klein, GStB 14, 47). |
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A möchte seine Praxis erweitern und die Kollegin B aufnehmen, die an der BAG zu 50 % beteiligt sein soll. Die Vermögenswerte der Einzelpraxis des A stellen sich folgendermaßen dar (Die Aktiva bestehen aus dem Praxisinventar und dem immateriellen Praxiswert):
Bei einem angestrebten Beteiligungsverhältnis von 1:1 muss B also einen Wertanteil von 900 aufbringen. Die Aufdeckung der stillen Reserven soll durch den Ansatz von Buchwerten in der Gesamthand vermieden werden.
Sowohl A als auch B bilden Ergänzungsbilanzen.
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2.2 Das Überlassungsmodell
Der bisherige Praxisinhaber bleibt Eigentümer des Praxisvermögens, da er es lediglich in sein Sonderbertriebsvermögen einbringt. Er überlässt es der Personengesellschaft jedoch zur Nutzung, die also bei Gründung kein Gesamthandsvermögen bildet. Folglich muss der eintretende Arzt auch keine Zuzahlung leisten. Ob die Einbringung im Rahmen des Überlassungsmodells ein Anwendungsfall des § 24 UmwStG oder ob vielmehr § 6 Abs. 5 S. 2 EStG einschlägig ist, ist umstritten (vgl. Ketteler-Eising, PFB-Sonderausgabe 11, 1).
Das Überlassungsmodell hat den entscheidenden Vorteil gegenüber dem Einbringungsmodell, dass die Altpraxis weiterhin im zivilrechtlichen Eigentum des Seniorpartners steht. Die Einzelpraxis (materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter) wird nicht in die Gesamthand eingebracht, sondern wird unentgeltlich oder entgeltlich der BAG überlassen. Somit ist auch eine Auflösung der Partnerschaft unproblematisch, da nur die neu angeschafften Wirtschaftsgüter und der Neu-Patientenstamm Gegenstand der Auseinandersetzung sind. Vorteilhaft ist ebenso, dass der Juniorpartner beim Einstieg in die Praxis noch keinen Anteil finanzieren muss.
Für die Überlassung erhält der ehemalige Praxisinhaber laufend einen angemessenen Ausgleich über die Gewinnverteilung (als Gewinnvorab).
PRAXISHINWEIS | Aus steuerlicher Sicht ist es nicht zu empfehlen, ein festes Mietentgelt zu vereinbaren, da dadurch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch und eine zusätzliche Belastung mit Umsatzsteuer bewirkt würden. |
Ersatzbeschaffungen können z.B. von der BAG durchgeführt werden, die neben dem immateriellen so sukzessive materiellen Praxiswert aufbaut, während der Praxiswert der Einzelpraxis allmählich abnimmt.
2.3 Das Gewinnverzichtsmodell
Der ehemalige Praxisinhaber erhält über die Gewinnverteilung zeitlich begrenzt einen höheren Gewinnanteil. Damit profitiert er so lange von der Tätigkeit und den Leistungen des eintretenden Arztes, bis der eingetretene Arzt die erworbenen stillen Reserven „abgearbeitet“ hat. Der eintretende Arzt muss also keine Anteilsfinanzierung vornehmen. Der ehemalige Praxisinhaber vermeidet die sofortige Versteuerung als laufenden Gewinn. Vielmehr wird der „Kaufpreis“ als laufender Gewinn über mehrere Veranlagungszeiträume versteuert.
Nachteilig für den Veräußerer sind folgende Aspekte:
- späterer Zufluss des „Kaufpreises“;
- Risiko, dass der Käufer nicht mehr zahlen kann oder will;
- Risiko, dass die Gewinnerwartung, auf der die Gewinnverteilung berechnet ist, nicht erreicht wird;
- Gefahr, dass die Finanzverwaltung im Mehrgewinn Kaufpreisraten sieht.
PRAXISHINWEIS | Die Vorabvergütung sollte so ausgestaltet sein, dass sie nicht als Raten eines festen Kaufpreises erscheint. Anderenfalls droht die Gefahr, dass schon der Gesellschaftsvertrag die vollständige Praxisveräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven und des Praxiswertes auslöst. Die Vorabgewinne dürfen also nicht auf einen bestimmten Betrag fixiert werden, sondern sollten ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Gewinns sein (s. Klein, 14, 47 m.w.N.). |
2.4 Exkurs: Nullbeteiligungsmodell
Beim Nullbeteiligungsmodell wird der eintretende Arzt zwar von Beginn an Gesellschafter, ohne jedoch am Kapital der Gesellschaft beteiligt zu sein. Nach einer Zeit der Gesellschafter-Stellung auf Probe (BGH 7.5.07, II ZR 281/05: nicht länger als drei Jahre!) erwirbt der eintretende Arzt dann den Gesellschaftsanteil. Für den Zeitraum des Kennenlernens ist manchmal sogar ein Herauskündigungsrecht ohne wichtigen Grund vereinbart.
Das Nullbeteiligungsmodell ist nicht zu empfehlen. Steuerlich ist die Mitunternehmerstellung des eintretenden Arztes gefährdet (ausführlich Kratzsch, PFB 14, 201). Außerdem droht die Nullbeteiligungsgesellschaft als Scheingesellschaft qualifiziert zu werden. Zwar ist eine Beteiligung am Vermögen der BAG nicht zwingend notwendig. Der eintretende Arzt muss jedoch ein wirtschaftliches Risiko tragen, und es muss maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, wie viel Einkünfte er erzielt (BSG 23.6.10, B 6 KA 7/09 R).
Demzufolge darf der Vertragsarzt nicht nur einen fixen Gewinnanteil bekommen. Allenfalls ein Fixkostensockel ist zulässig, mit einer variablen umsatzabhängigen Komponente. Entscheidend ist, dass jeder Gesellschafter - von Anfang an - an Gewinn und Verlust beteiligt ist. Eine rückwirkende Heilung - durch Kapitalbeteiligung nach der „Probezeit“ - ist nicht möglich.
PRAXISHINWEIS | Da mittlerweile Angestellten-Vertragsarztsitze rückumgewandelt werden können, ist es besser, wenn der künftige Mitgesellschafter zunächst für eine Kennenlern-Phase mit einem weiteren Vertragsarztsitz angestellt wird. In einem zweiten Schritt kann dem angestellten Arzt eine Gesellschafterstellung angeboten werden, und der Angestellten-Vertragsarztsitz wird rückumgewandelt. |
Weiterführende Hinweise
- Praxiserweiterung/Praxisübertragung - Gestaltungsvarianten bei der Aufnahme eines Partners in eine Freiberuflerpraxis (Klein, GStB 14, 47)
- Michael Friebe (2013): Bilanzwerkstatt Arztmandat (DATEV; Leseprobe)
- Praxisnachfolge: Modelle für einen gleitenden Praxisübergang (Lindenau/Piltz, PFB 09, 240)
- KV-Bayern: Allgemeine Informationen zum Thema Job-Sharing (Stand August 2014)
- Drei Modelle im Überblick: Einbringung nach § 24 UmwStG, Überlassungsmodell und Gewinnverzichtsmodell (Ketteler-Eising in: Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft, PFB-Sonderausgabe 2011)
- Ein Nullbeteiligungsgesellschafter kann die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis infizieren (Kratzsch, PFB 14, 201)