· Fachbeitrag · Praxiswert
Die Zulassung als Vertragsarzt als ein praxiswertbildender Faktor
von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln
| Der BFH (9.8.11, VIII R 13/08 ) hat entschieden, dass die Zulassung als Vertragsarzt beim Erwerb einer Arztpraxis als unselbstständiger wertbildender Faktor untrennbar mit dem Wirtschaftsgut Praxiswert verbunden ist und kein weiteres selbstständiges immaterielles nicht abnutzbares Einzelwirtschaftsgut neben dem Praxiswert darstellt. In vielen Fällen dürfte damit der Konflikt mit dem FA um die AfA beigelegt sein. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass es für bestimmte Grenzfälle nach wie vor keine Entwarnung gibt. |
1. Die Vorgeschichte
Das FG Niedersachsen (28.9.04, 13 K 412/01, PFB 05, 213) hatte in einem Erwerbsfall, bei dem ausschließlich die Erlangung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Vordergrund stand, entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus einer Zulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. In mehreren Verfügungen vertrat seitdem die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Regelfall stets ein gesondertes Wirtschaftsgut darstelle. Verlangt wurde, den Gesamtkaufpreis beim Erwerb einer vertragsärztlichen Praxis im Schätzwege nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen (vgl. zu Einzelheiten OFD Koblenz 12.12.05, S 2134a A - St 31 4, DStR 06, 610; OFD Rheinland 11.2.09, S 2170 - St 157 01/2008; OFD Münster 11.2.09, S 2172 - 152 - St 12 - 33, DStR 09, 798).
Dem war das FG Rheinland-Pfalz (9.4.08, 2 K 2649/07, EFG 08, 1107) entgegengetreten. Über die hiergegen von der Finanzverwaltung eingelegte Revision hat der BFH jetzt zugunsten des Klägers entschieden.
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