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  • · Nachricht · Altersvorsorgezulagen

    Befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Riester-Rente

    | Nach § 6 SGB VI befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind nicht nach § 10a EStG begünstigt. Dieser Ausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Berlin-Brandenburg 8.5.14, 10 K 14253/12). |

     

    Der ledige Kläger ist angestellter Rechtsanwalt und hat als Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 SGB VI Gebrauch gemacht. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die von ihm beantragten und auf seinen Altersvorsorgevertrag zunächst auch ausgezahlten Altersvorsorgezulagen wurden nach einer Überprüfung der Zulageberechtigung zurückgebucht. Erfolglos wehrte er sich hiergegen, denn er ist als lediger und daher nicht mittelbar zulageberechtigter Kläger auch nicht unmittelbar zulageberechtigt. Gemäß § 79 S. 1 EStG haben nur die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen einen unmittelbaren Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Der Kläger erfüllt jedoch die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen nicht, da er sich gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte befreien lassen.

     

    Das Gericht hatte auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der unmittelbaren Zulageberechtigung nach §§ 79, 10a EStG. Es schloss sich insofern der Begründung des FG München (5.3.12, 7 K 2772/09, Rev. BFH X R 11/13) an. Der BFH muss in der Revision die Frage klären, ob auch der Kläger als „passiv“ Versicherter und Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG gehört und ob die Versagung des Sonderausgabenabzugs gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Quelle: ID 42821936