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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Dezember 2016

    | Für die Beratung von Freiberuflern sind u.a. zwei Verfahren hervorhebenswert. In dem einen geht es darum, ob Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheidens getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar sind. In einem anderen Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils eine für den veräußernden Gesellschafter gebildete negative Ergänzungsbilanz im Umfang des veräußerten Anteils quotal aufzulösen ist. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Sind Schuldzinsen für Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheidens getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar? Ist ein Pauschalhonorar als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich aus damit zusammenhängenden Umständen ein betrieblicher Zusammenhang herstellen lässt? Ist eine in der Annahme, der Gläubiger werde sie nicht mehr geltend machen, bereits ausgebuchte Verbindlichkeit erneut zu passivieren, wenn sich zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellt? (FG Hessen 16.10.14, 12 K 854/07, Rev. BFH IV R 38/16)

     

    • Ist im Falle der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auch eine für den veräußernden Gesellschafter gebildete negative Ergänzungsbilanz im Umfang des veräußerten Anteils quotal aufzulösen? Unterliegt die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG? (FG Münster 9.6.16, 6 K 1314/15 G,F, Rev. BFH IV R 46/16)

     

    • Führen Aufwendungen einer Gemeinschaftspraxis in gesamthänderischer Verbundenheit für den Erwerb von Vorteilen aus Vertragsarztzulassungen zum Erwerb eines abschreibbaren Wirtschaftsguts durch die Kläger? (FG Bremen 24.8.16, 1 K 67/16, Rev. BFH VIII R 24/16)

     

    • Ist eine vom Kläger nach § 6 VersAusglG im Rahmen des Scheidungsverfahrens an seine geschiedene Ehefrau gezahlte Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG abziehbar, weil sie nicht zu den - vom Kläger ursprünglich - beantragten vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehört? (FG Schleswig-Holstein 18.7.16, 3 K 49/14, Rev. BFH X R 24/16)

     

    • Ertragsteuerliche Folgen aus einer erteilten Restschuldbefreiung - Wirkt der Gewinn aus einer sich auch auf betriebliche Schulden eines Einzelunternehmers beziehenden Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensperiode einkommensteuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung zurück oder ist sie in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie erteilt wurde? (FG Münster 21.7.16, 9 K 3457/15 E,F, EFG 2016 1871, Rev. BFH IX R 30/16)
    Quelle: ID 44438470