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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kosten für Allgemeinräume können nicht anteilig für das Arbeitszimmer abgezogen werden

    | Eine anteilige Zuordnung der Kosten für Allgemeinräume auf eine Betriebsstätte ist nicht möglich, wenn diese sonst privat genutzt werden ( BFH 20.6.16, X B 14/16 ). |

     

    Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit führt er unstrittig in einem Raum seines Hauses aus. Dieser Werkstattraum ist seine Betriebsstätte, wodurch die Kosten dafür unbeschränkt abzugsfähig sind. Weitere Räume vermietet er an den Betrieb seiner Lebensgefährtin und an zwei GmbHs, deren Anteilseigner er ist. Für die gemeinsam genutzten Räume wie Flur, Küche und WC beantragt er eine Aufteilung der Kosten auf die gewerblichen Einkünfte, die Vermietung und den Privatbereich. FA und FG lehnen ab. Die Beschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

     

    Der BFH verweist auf ein Urteil Anfang des Jahres (BFH 17.2.16, X R 26/13), wonach Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig einem Arbeitszimmer zuzurechnen sind. Das gilt ebenso für eine Betriebsstätte im sonst selbstgenutzten Haus.

     

    PRAXISHINWEIS | Künftig hat der BFH auch zu entscheiden, ob umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen (VIII R 16/15). Es bleibt abzuwarten, ob er VIII. Senat der Meinung des X. Senats folgen wird und den Abzug ablehnt.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Weiterführender Hinweis

    • Aktuelle Rechtsprechung - Häusliches Arbeitszimmer: Wann sind die Kosten gar nicht, teilweise oder voll abzugsfähig? (Peine, MBP 16, 68)
    Quelle: ID 44262285