· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
| Ist ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein Wirtschaftsgut beantragt worden und wird dieser Antrag im Klageverfahren nicht aufrechterhalten, weil es nicht fristgerecht angeschafft wurde, dann ist ein IAB für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls dann zulässig, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als drei Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient (FG Niedersachsen 2.4.14, 9 K 308/12). |
Nachdem im Mai 2009 der Gewinn des Unternehmers für 2007 geschätzt worden war (10.000 EUR), reichte er im Juni 2009 eine Steuerklärung ein, in der er mittels IAB den Gewinn (160.000 EUR) auf etwa 2.000 EUR gedrückt hatte. Allerdings konnte der Unternehmer nicht nachweisen, dass die Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wurde (hier 2007), verbindlich bestellt worden waren. Im Klageverfahren führte der Unternehmer Januar 2013 neue Wirtschaftsgüter an, die 2009 angeschafft worden waren - letztlich erfolglos. Das FG bezog sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung zur Investitionsrücklage, die es aber für auf den IAB übertragbar hält. Es unterschied drei Fälle, in denen „typisierend und unwiderleglich“ vermutet wird, dass die Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung dient (BFH 17.6.10, III R 43/06, BStBl II 13, 8):
- Die Investitionsfrist war bereits abgelaufen und tatsächlich wurde keine Investition vorgenommen (BFH 6.3.03, IV R 23/01, BStBl II 04, 187).
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