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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verbrauch der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag

    | Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (FG Hamburg 12.6.24, 1 K 141/22, rkr.). |

     

    Das FA hatte für das Jahr 2014 die Vergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung gewährt, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte das FA die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab. Zwar habe die steuerliche Auswirkung ‒ so das FG ‒ der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag sei jedoch erkennbar gewesen. Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn i. S. d. §§ 16, 34 EStG ausweise, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 EStG.

     

    PRAXISTIPP | Laut dem FG Hamburg ist entscheidend, dass die Vergünstigung in dem früheren Jahr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme vorbehalten, muss er also die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist.

     
    Quelle: ID 50204152