· Nachricht · Einkommensteuer/Schenkungsteuer
Stundung der Kaufpreisforderung aus einer Grundstücksveräußerung
| Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (Anschluss an die st. Rspr. z.B. BFH 14.7.20, VIII R 3/17, BStBl II 20, 813) ( FG Schleswig-Holstein 17.9.24, 4 K 34/24 BFH - VIII R 30/24). |
Zur Berechnung des Kapitalertrags sind die Kaufpreisraten gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen, wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob der gesetzliche Zinssatz gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BewG in Höhe von 5,5% in den Jahren 2021 und 2022 noch als verfassungsgemäß qualifiziert werden kann.
Wird der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z.B. im Rahmen eines Angehörigenvertrages ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück (Abweichung von FG Köln 27.10.22, 7 K 2233/20).