· Nachricht · Einkünftequalifikation
Personengesellschaft mit Übersetzer- und Dolmetschertätigkeiten
| In Bezug auf Übersetzungsbüros fordert die „Stempeltheorie“, dass der individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Einsatz eines Steuerpflichtigen, der die wichtigste Sprache seines Übersetzungsbüros beherrscht, den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen muss, wenn die Voraussetzungen für ein freiberufliches Unternehmen gegeben sein sollen. Die Ausführung jedes einzelnen Übersetzungsauftrags muss daher durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (bzw. der Gesellschafter) und dessen (deren) Fachkenntnissen geprägt werden ( FG Köln 24.10.12, 15 K 4041/10, Rev. BFH VIII R 45/13 ). |
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit erzielte. Die Klägerin hat in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen in Türkisch, Arabisch, Schwedisch, Slowenisch, Polnisch, Italienisch, Dänisch, Niederländisch, Russisch, Portugiesisch, Bulgarisch und etliche weitere Sprachen gefertigt. Dies konnte sie nur unter Zuhilfenahme von Fremdübersetzern, wobei ihr eine inhaltliche Kontrolle der übersetzten Texte wegen der insoweit fehlenden Sprachkenntnisse nicht möglich war. In Bezug auf diese Fremdübersetzungen konnten die Gesellschafter der Klägerin nicht - wie es das Gesetz fordert - auf Grund eigener Fachkenntnisse, sondern nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den Übersetzern geleisteten Vorarbeiten leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
Damit waren die Übersetzungsleistungen in Sprachen, die die Gesellschafter der Klägerin nicht beherrschten, nicht durch die persönliche, auf eigener Fachkenntnis beruhende individuelle Arbeitsleistung der Gesellschafter der Klägerin geprägt (Stempeltheorie), auch wenn das für den Rest der Arbeiten, die erst zu dem fertigen Übersetzungsprodukt (Handbuch) führten, zu bejahen ist.
Da die Klägerin in Bezug auf die Übersetzungsleistungen in nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen teilweise gewerblich tätig war, gilt ihre gesamte Betätigung nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb.
PRAXISHINWEIS | Der BFH muss in der Revision die Frage klären, ob eine auf technische Übersetzungen spezialisierte GbR, die Fremdübersetzer für die nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen einsetzt, eine einheitliche Tätigkeit ausübt, bei der das freiberufliche Element vorherrscht? |