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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Selbstständiger IT-Berater ohne akademischen Abschluss als Freiberufler?

    | Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Rechtsprechung Merkmale der Ausbildung (z.B. den für viele Katalogberufe typischen Abschluss eines Studiums) und der Kenntnisse zur Bestimmung des „ähnlichen Berufs“ heranzieht und darin zulässige und einleuchtende Unterscheidungskriterien i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG sieht. Dies wurde vom BVerfG auch bestätigt ( BFH 9.3.12, III B 244/11 ). |Eine ganze Reihe jüngerer Entscheidungen betreffen speziell die Abgrenzungsfrage, ob Steuerpflichtige, die in der IT -Branche tätig sind, einen dem Ingenieur oder dem Diplom-Informatiker ähnlichen Beruf ausüben oder nicht: BFH 22.9.09, VIII R 63/06 - EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf BFH 16.12.08, VIII R 27/07 - Wissensprüfung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Kenntnisse eines EDV-Beraters mit denen eines Ingenieurs/Diplom-Informatikers BFH 18.4.07, XI R 29/06 - EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

     

    Die selbstständige berufliche Tätigkeit des Klägers im IT-Bereich, der keine förmliche Ausbildung absolviert hat, war von der Vorinstanz nicht als freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG beurteilt worden. Der BFH sollte nun die Frage klären, inwieweit bei der Einstufung eines Selbstständigen aus dem IT-Bereich, der über keinen akademischen Abschluss verfügt, verfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Ebenfalls sollte geklärt werden, inwieweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfassungswidrig ist, mit dem nachgewiesen werden solle, ob ein IT-Berater ohne akademischen Abschluss über ein vergleichbares theoretisches Wissen in Breite und Tiefe wie ein IT-Berater mit akademischem Abschluss verfüge.

     

    Der BFH weist darauf hin, dass den Belangen von Steuerpflichtiger, die keine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang vorweisen können (z.B. Autodidakten ohne akademischen Abschluss), gerade aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) dadurch Rechnung getragen werde, dass diese vergleichbare Kenntnisse auch auf andere Weise nachweisen können (z.B. durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen). Um allerdings eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung der Autodidakten gegenüber den Trägern der Katalogberufe, die sich einer oft langwierigen und anspruchsvollen Ausbildung unterziehen müssen, zu vermeiden, hat es der BFH auch für erforderlich angesehen, dass von jenen das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums in der Tiefe und der Breite nachgewiesen wird.