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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Aufzeichnungspflichten von Bareinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    | Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Im bargeldintensiven Bereich sind dafür regelmäßig Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig. Eine Excel-Liste reicht nicht, da Veränderungen nicht kenntlich gemacht werden ( FG Hamburg 1.8.16, 2 V 115/16, rkr. Beschluss). |

     

    Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG sind auch ohne Buchführungspflicht zur einzelnen Aufzeichnung von Betriebseinnahmen verpflichtet. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG, der unmittelbar auch für andere Steuergesetze gilt. Eine Summenerfassung der Tageseinnahmen ist nur möglich, wenn diese durch weitere Belege wie Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons nachgewiesen werden können. Die Ursprungsaufzeichnungen sind aufzubewahren und es muss die Vollständigkeit gewährleistet werden. Eine regelmäßige Abstimmung des tatsächlichen Kassenbestands mit dem buchmäßigen Kassenbestand soll erfolgen. Stornobuchungen müssen nachvollziehbar und begründbar sein.

     

    Eine Ausnahme zu den Einzelaufzeichnungen ist nur für Berufsgruppen möglich, die Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen. Dann ist ein Kassenbericht ausreichend. Dabei werden die Tageseinnahmen rechnerisch ermittelt, indem der Kassenbestand um die belegmäßig nachgewiesenen Entnahmen und Ausgaben erhöht und um dokumentierte Einlagen gemindert wird. Es darf keine widersprüchlichen Eintragungen geben.

     

    PRAXISHINWEIS | Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Bareinnahmen sollte auch bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG nicht unterschätzt werden. Mängel in den Aufzeichnungen, inhaltliche Fehler oder nicht zeitnahe Erfassung räumen der Finanzverwaltung die Möglichkeit ein, die Höhe der Einnahmen anzuzweifeln und Zuschätzungen vorzunehmen.

     

    Für Registrierkassen hat die Übergangsregelung für die notwendige Einzelaufzeichnung der Umsätze und die maschinelle Auswertbarkeit zum 31.12.16 geendet (BMF 26.11.10, IV A 4 - S 0316/08/10004-07).

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel www.schmidt-kosanke.de

    Weiterführende Hinweise

    • Einnahmen-Überschussrechnung - Auch ohne Buchführungspflicht müssen Selbstständige Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen (Peine, PFB Beitrag vom 24.01.17)
    Quelle: ID 44443895