· Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt
Wichtige Entscheidungen für die Freiberufler-Beratung
| Auch für das I. Quartal 2019 haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts ‒ oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Themen weiter im Auge behalten werden.|
1. Gewinnermittlung ‒ Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a S. 6 i. V. mit S. 1 ‒ 5 EStG hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Das FG Rheinland-Pfalz ist zu der Überzeugung gelangt, dass Überentnahmen bei § 4 Abs. 3 EStG dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es danach bei Einnahmen-Überschussrechnern für das Vorliegen von Überentnahmen irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist (FG Rheinland-Pfalz 8.10.18, 5 K 1034/16, EFG 19, 25; Rev. BFH VIII R 38/18).
Mit Urteil vom 14.3.18 (X R 17/16, BStBl II 18, 744) hat der BFH im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG daran festgehalten, dass § 4 Abs. 4a EStG den Betriebsausgabenabzug einschränkt, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital übersteigt.
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