· Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer
Beruflicher Mittelpunkt einer selbstständigen IT-Beraterin
| Der Betätigungsmittelpunkt einer IT-Beraterin für Management-Systeme liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer ( FG München 10.3.14, 8 K 1704/11 ). |
Die Klägerin, eine IT-Beraterin mit selbstständigen Einkünften, beriet ihre Kunden bei der Gestaltung und Einrichtung von Störungsmanagementsystemen. Hierzu analysierte sie Geschäftsabläufe und beriet bei der Neugestaltung dieser Abläufe. Sie übernahm aber auch deren Einrichtung (lt. Vortrag: „übernimmt die Rolle des Incident-Managers“, „Koordination sowie die Leitung dieser Incidentsysteme“). Diese Tätigkeit konnte zu weiten Teilen nur vor Ort, im Betrieb des Auftraggebers, wahrgenommen werden (lt. Vortrag: „vor Ort oder im Betriebsstätten-Büro“). Es handelt sich um eine weitgehend ortsgebundene Projektarbeit mit den anderen Projektpartnern.
Das Gericht konnte in diesem Fall nicht feststellen, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung der Klägerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer befand.
Fahrtenbuch und Verpflegungsmehraufwendungen gaben Aufschluss über die Arbeitszeitverteilung
Eine genaue Aufgliederung der Arbeitszeit auf Zeitanteile „vor Ort“ beim Auftraggeber oder im häuslichen Büro hat die Klägerin nicht vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus den in der ESt-Akte befindlichen Fahrtenbüchern, dass in den Zeiträumen, die diese abdecken, die Arbeitszeit vor Ort den übliche Arbeitszeiten eines Vollzeitangestellten entsprachen und demnach im Heimbüro nur zusätzliche Arbeiten angefallen sein können. Auch die in der ESt-Akte enthaltenen Aufstellungen der Verpflegungsmehraufwendungen zeigen, dass die Klägerin sich in 2007 mindestens an 122 Tagen über 8 Stunden auswärts aufgehalten hat und in der zweiten Jahreshälfte 2008 mindestens an 95 Tagen. Da sie in der ersten Jahreshälfte 2008 an einem Projekt bei Frankfurt beschäftigt war, bleibt in beiden Streitjahren für die Arbeit im Heimbüro nur ein untergeordneter Zeitanteil, sofern man übliche Arbeitzeiten zugrunde legt.
Aus der Schilderung ihrer Tätigkeit zusammen mit den belegten Arbeitszeiten vor Ort schließt das Gericht, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin vor Ort bei ihren Auftraggebern liegt. Dort erbringt sie die wesentlichen Leistungen, wie Analyse und Auswertungen, die eine starke Interaktion und Kommunikation mit Mitarbeitern der Kunden vor Ort erfordern. Auch die Einrichtung der Controlling- und Incident-Systeme erfordert die Anleitung der Mitarbeiter der Kunden vor Ort. Ein unterrichtendes - schulendes - Element ist der Anleitung im Veränderungs-Management immanent. Gleiches gilt für die Vermittlung der übergeordneten Zusammenhänge an die Führungskräfte des Auftraggebers. Prägendes Element der Tätigkeit der Klägerin ist somit die Systemanalyse und die „Beratung“ als kommunikativer Akt, die am Ort des Zielunternehmens erfolgen.
Nebentätigkeiten sind unbeachtlich
Zwar mag es sein dass Zwischenauswertungen, „Zahlenarbeiten“ und Arbeitspapiere zu einem gewissen Anteil auch im häuslichen Büro durchgeführt bzw. erstellt werden. Diese Hilfstätigkeiten bewertet das Gericht jedoch als nachrangig und untergeordnet im Vergleich zur geschilderten Leistungserbringung vor Ort im Auftraggeberunternehmen. Das gilt auch für die geschilderten „ausgiebigen“ Tests „sich entwickelnder neuer Bearbeitungsschritte“ und von „Prozess-Innovationen“ im Betriebsstättenbüro.
Nebentätigkeiten wie Rechnungsstellung und Anbahnungskorrespondenz sind ohnehin nicht geeignet, den qualitativen Schwerpunkt in das häusliche Arbeitszimmer zu verlagern. Im Übrigen zeigen die bei der Akte befindlichen Rechnungen, dass die Klägerin nur für eine Handvoll Auftraggeber in teilweise mehrmonatigen Projekten tätig war und nach Tagessätzen abgerechnet hat - das betriebliche Rechnungswesen ist entsprechend unaufwendig.