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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Betriebsaufgabe

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Gehört ein wegen Betriebsaufgabe aufgelöster Investitionsabzugsbetrag (IAB) zum laufenden Gewinn des Jahres, in dem die Bildung den Gewinn gemindert hat, oder ist der Auflösungsbetrag dem begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns zuzurechnen? Kann die Gewinnerhöhung durch Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG kompensiert werden (FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13, Rev. BFH X R 16/15)?

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin gab 2010 ihren Textil-Einzelhandel auf. Einen Aufgabegewinn erzielte sie nicht. 2007 hatte sie einen IAB gebildet. Zur Investition kam es aber nicht mehr. Mit der Einkommensteuererklärung für 2010 reichte sie eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, in der sie den IAB rückgängig machte. Gleichzeitig erklärte sie in Höhe des Hinzurechnungsbetrags einen begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG für das Jahr 2010.

     

    Die Klägerin begründete diese steuerliche Behandlung mit der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung. Danach soll der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG (alte Fassung) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn erhöhen (BFH 20.12.06, X R 31/03, BStBl II 07, 862). Dies müsse nach Meinung der Klägerin auch für die Nachfolgeregelung, den Investitionsabzugsbetrag, gelten.