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  • · Fachbeitrag · Liebhaberei

    Fortdauernde Verluste aus anwaltlicher Tätigkeit

    | Bei freiberuflichen Einkünften können an die Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als bei gewerblichen Einkünften ( FG Münster 25.4.12, 11 K 1021/10 E ). |

     

    Streitig war, ob die Verluste aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt steuerlich zu berücksichtigen waren. Der mit seiner berufstätigen Frau zusammen veranlagte Kläger hatte in 15 Jahren Tätigkeit nur in dreien Überschüsse erzielt. In den Jahren 1990 bis 2008 war ein Verlust i.H. von 92.000 EUR zusammengekommen. Das FA war daher der Ansicht, dass aus der Art der Bewirtschaftung der Rechtsanwaltskanzlei auf Dauer gesehen kein Totalgewinn erzielt werden könne. Es seien auch keine Umstrukturierungen getätigt worden, die die Einnahmesituation nachhaltig verbesserten. Dem hielt der Kläger entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH (14.12.04, XI R 6/02, BStBl II 05, 392) bei einem Rechtsanwalt der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die selbstständige Tätigkeit regelmäßig nicht dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

     

    Dem wollte sich das FG so nicht anschließen. Die zitierte BFH-Entscheidung könne auch nicht so verstanden werden, dass bei einer Anwaltskanzlei automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen sei. Vielmehr entfalle auch bei einer Anwaltskanzlei ein für die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 255 | ID 34946410