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  • · Fachbeitrag · Praxis-Kfz

    Auch beim elektronischen Fahrtenbuch Umwege erläutern

    | Nutzer von digitalen Fahrtenbüchern müssen vorsichtig sein. Die elektronische Erfassung der Fahrtwege allein reicht nämlich nicht aus, damit das Fahrtenbuch vom Fiskus anerkannt wird. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Und es gibt noch eine weitere Falle, die vielen Nutzern digitaler Fahrtenbücher nicht bekannt ist: Es geht um Umwegstrecken während dienstlicher Fahrten. |

     

    Ein Hinweis vorweg: Mit „digitalem Fahrtenbuch“ sind hier technische Lösungen gemeint, die im Kfz verbaut sind und die Fahrtstrecken mittels GPS-Unterstützung aufzeichnen. Es geht nicht um Fahrtenbücher, die in Excel geführt werden. Diese sind ohnehin unzulässig und werden verworfen.

     

    Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LSt-Richtlinien sind das Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute anzugeben. Mit anderen Worten: Werden Umwege nicht erläutert, ist ein Fahrtenbuch nicht anzuerkennen. Und das gilt nicht nur für manuell geführte Fahrtenbücher, sondern auch für digitale. Dabei machen sich Nutzer digitaler Fahrtenbücher über die Erläuterung der Umwegstrecken in der Regel aber weniger Gedanken als diejenigen, die Fahrtenbücher manuell führen, denn es ist ja gerade Sinn und Zweck der technischen Unterstützung, dass die Arbeit der Fahrtenbuchführung erheblich vereinfacht wird. Doch es hilft nichts: Erläutern Sie Umwegstrecken, die Sie beispielsweise aufgrund einer akuten Stauanfälligkeit der üblichen Strecke nehmen.

     

    PRAXISTIPP | Das FG Düsseldorf (7.11.08, 12 K 4479/07 E) hat eine Toleranzgrenze festgelegt, innerhalb derer nähere Erläuterungen zu Umwegen entbehrlich sind. Danach führen Differenzen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerständen von insgesamt 14 km an zwei Tagen nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Auch ein Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke sei noch glaubhaft. Innerhalb des Verkehrs in einer Großstadt könne sich ein noch höherer Zuschlag anbieten.

     

    Schließlich gilt weiterhin: Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, wird nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt, sodass die Privatnutzung des Kfz nach der Ein-Prozent-Methode zu erfolgen hat (FG Niedersachsen 23.1.19, 3 K 107/18).

     

    von StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46147289