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  • · Nachricht · Prozesskosten

    Absetzbarkeit von Prozesskosten bei Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage

    | Das FG Niedersachsen (15.5.24, 9 K 28/23, Rev. BFH VI R 22/24 ) hat Zivilprozesskosten in Höhe von 17.740 EUR als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt. Laut Sachverhalt handelte es sich um eine drohende Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebes. Ohne entsprechende Gegenwehr hätte die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können. |

     

    Kosten eines Zivilprozesses werden eher selten als „zwangsläufig“ angesehen und deshalb meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Seit 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur noch im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ‒ unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung ‒ absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG).Prozesskosten können also nur noch in wenigen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein, und zwar wenn

    • der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt;
    • der Streitgegenstand des Prozesses selbst als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist:

     

    Gegen das Urteil hat das FA Revision eingelegt. Bislang ist nämlich höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob sich die erforderliche „Gefahr“ des Verlustes der Existenzgrundlage auf eine vorübergehende oder dauerhafte Existenzvernichtung (z.B. im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit) beziehen muss. Auch ist als ungeklärt anzusehen, in welchem Sinne das weitere Tatbestandsmerkmal der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen auszulegen ist.

    Quelle: ID 50233316