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  • · Nachricht · Realteilung

    Die Abfindung mit einer Teilpraxis ist steuerneutral möglich

    | Wird der ausscheidende Mitunternehmer mit einer Teilpraxis abgefunden, sind die Grundsätze der Realteilung anzuwenden, auch wenn die übrigen Gesellschafter die Personengesellschaft weiterführen (entgegen BMF 28.2.06, Abschn. II, BStBl I 06, 228 und BMF 8.12.11, BStBl I 11, 1279; FG Münster 29.1.15, 12 K 3033/14 F ; Revision zugelassen). |

     

    Der Kläger war an einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit drei Niederlassungen beteiligt. Eine Niederlassung wurde von ihm geführt. Sein Ausscheiden sollte gegen Sachwertabfindung steuerneutral gemäß § 6 Abs. 5 EStG erfolgen. Er übernahm sämtliche Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung. Die Prüfer waren der Auffassung, dass der Kläger gegen Sachwertabfindung ausgeschieden sei und dass dabei ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn entstanden sei, da die GbR nach dem Ausscheiden des Klägers fortgeführt wurde. Sie gingen von einem nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG aus.

     

    Nach Ansicht des FG Münster lag jedoch eine Realteilung vor: Zwar ist umstritten, ob eine Realteilung entsprechend § 18 Abs. 3 S. 2 i.V. mit § 16 Abs. 3 S. 2 EStG erfordert, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt (zum Meinungsstand siehe den Überblick im Kasten). Das Gericht schließt sich jedoch der Ansicht an, wonach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG bei einer Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unter den übrigen Mitunternehmern bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gilt, nicht hingegen bei einer Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern. Die vom Kläger übernommene Niederlassung war auch unstreitig ein Teilbetrieb.

     

    PRAXISHINWEIS | Derzeit muss der BFH klären, ob bei Mitunternehmerschaften, die ihren Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im Falle der Realteilung auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen werden muss, wenn nach der Realteilung die Gewinnermittlung durch EÜR fortgesetzt wird (FG Hamburg 18.4.12, 3 K 89/11, Rev. BFH III R 49/13).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Arztpraxen: Neue Möglichkeit der steuerbegünstigten Veräußerung einer (Zweig-)Praxis als Teilbetrieb (Gasten 13, 152)
    • Realteilung: Steuerliche Folgen des Ausstiegs aus einer Freiberuflersozietät (Kreft, PFB 12, 267)
    • Meinungsstand zur Abfindung mit Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil
    • (1) Die Realteilung erfordert, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt BMF 28.2.06, Abschn. II, BStBl I 06, 228; s. auch BMF 8.12.11, BStBl I 11, 1279; Hörger in Littmann/Blitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 197n; Musil, DB 05, 1291; Schell, BB 06, 1026.
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    • (2) Die Realteilungsgrundsätze sind grundsätzlich bei der Abfindung mit Sachwerten anwendbar; das Schicksal der Mitunternehmerschaft ist irrelevant (Kauffmann in Frotscher, EStG, § 16 Rz. 202b; Stahl in Korn, EStG, § 16 Rz. 171; Stuhrmann, DStR 2005, 1355).
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    • (3) Die Realteilungsgrundsätze sind nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht bei einer Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern anwendbar (FG Hamburgm 18.4.12, 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 536 m. w. N.; Dietz, DStR 09, 1352; Stuhrmann, DStR 05, 1355; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 16 EStG Rz. 441; Rogall/Stangl, FR 2006, 345; Sonneborn, DStZ 01, 579; für analoge Anwendung Reiß in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 16 Rz. 233).
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    • (4) Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen werden von § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG erfasst werde (Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 1446).
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    • (5) § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist „reziprok-analog“ anzuwenden (so Hageböke, Ubg 2009, 105; Rogall, DStR 05, 992; a. A. mangels planwidriger Regelungslücke Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KSt, § 24 UmwStG Rz. 83; Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 24 Rz. 11).
    Quelle: ID 43280128