· Fachbeitrag · Realteilung
Steuerliche Folgen des Ausstiegs aus einer Freiberuflersozietät
von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
| Ist es für die steuerneutrale Realteilung bei Ausscheiden aus einer Freiberuflersozietät bei gleichzeitiger Übernahme eines Teilbetriebs erforderlich, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt? Das Meinungsspektrum zu dieser Streitfrage ist auf den ersten Blick unübersichtlich und vielschichtig. Und auch die Rechtsprechung (zuletzt FG Hamburg (18.4.12, 3 K 89/11, NZB BFH III B 71/12) muss sich immer wieder damit befassen. |
1. Ein Sachverhalt - drei Rechtsnormen?
Werden bei der Realteilung einer Freiberuflersozietät Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschafsgüter in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG). Gilt das aber auch, wenn ein ausscheidender Mitunternehmer mit Sachwerten (Teilbetrieb, Einzelwirtschaftsgütern) s„abgefunden“ wird, die verbleibenden Mitunternehmer die Gesellschaft aber fortführen?
1.1 Anwendung der Realteilungsgrundsätze (§ 16 Abs. 3 EStG)
Die Finanzverwaltung und ein Teil der steuerrechtlichen Literatur bestehen darauf, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, wenn die Realteilungsgrundsätze angewendet werden sollen (BMF 28.2.06, IV B 2 - S 2242-6/06, Abschn. II, BStBl I 06, 228; s. auch BMF 8.12.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 11, 1279, Beispiel zu Tz. 17; ebenso Hörger in Littmann/Blitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 197n; Musil, DB 05, 1291; Schell, BB 06, 1026).
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