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  • · Fachbeitrag · Sollversteuerung

    Die Umsatzsteuer wird sofort geschuldet, auch wenn Ratenzahlung vereinbart wurde

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer in voller Höhe bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt unabhängig davon, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Daher schuldet der Leistende dem FA den vollen Umsatzsteuerbetrag auch dann sofort, wenn er mit dem Leistungsempfänger eine Ratenzahlung vereinbart hat ( EuGH 28.10.21, C-324/20 ). |

    1. Sachverhalt

    2012 vermittelte X der T‑GmbH einen Käufer für ein Grundstück. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt, die in Teilbeträgen von 200.000 EUR plus Umsatzsteuer zu zahlen war. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30.6.13 zu zahlen. Zu den Fälligkeitszeitpunkten erstellte X eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Umsatzsteuer. Das FA sah die Dienstleistung bereits im Jahr 2012 als erbracht an. X hätte daher für dieses Jahr Umsatzsteuer auf das gesamte Honorar entrichten müssen. Der BFH (7.5.20, V R 16/19, Beschluss) hatte den EuGH um Stellungnahme gebeten.

     

    • Best-Case-Klausel

    In der Vorinstanz war es noch um die Frage gegangen, ob der Vertrag eine Best-Case-Klausel enthielt. Die Klägerin war der Auffassung, es habe sich bei der Million um einen Betrag gehandelt, der noch von der Vermarktung des zugrunde liegenden Grundstücksgeschäfts abhängig sei. Die Höhe des Honorars sei also nicht definitiv festgelegt, sondern von der Umsetzung des Immobiliengeschäfts abhängig gewesen. Es sei keine Ratenzahlung über 1 Mio. EUR vereinbart gewesen, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 EUR unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme. Der Vertrag indes ließ eine solche Best-Case-Vereinbarung nicht unbedingt erkennen, sondern ließ eher den Schluss zu, dass der Betrag von 1 Mio. EUR bereits mit der Vermittlung des Grundstücksgeschäfts verdient gewesen sei.