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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anästhesistische Leistungen bei Schönheitsoperationen sind nicht umsatzsteuerfrei

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die heilbehandlungsbezogene Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 14 UStG) setzt voraus, dass bei der Leistung ein medizinisch-therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Bei ästhetisch-plastischen Operationsleistungen der Chirurgen hatte die Rechtsprechung dies bereits verneint. Entsprechendes soll nun auch für die Leistungen der bei solchen Operationen beteiligten Anästhesisten gelten (BFH 6.9.11, V B 64/11).

    Sachverhalt

    Gesellschaftszweck der W-GbR (W) war die anästhesiologische Versorgung der Patienten von operativ tätigen Ärzten verschiedener Fachrichtungen. In berichtigten Umsatzsteuererklärungen unterwarf die W nachträglich einen Teil ihrer bislang steuerfrei belassenen Umsätze für bei Schönheitsoperationen erfolgte Anästhesieleistungen der Umsatzsteuer. Dann legte sie Einspruch gegen diese Nacherklärung mit der Begründung ein, Narkoseleistungen behielten ihren medizinisch-therapeutischen Zweck auch wenn die zugrunde liegenden Leistungen der Chirurgen, z.B. bei reinen Schönheitsoperationen, nicht als begünstigte Heilbehandlung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG zu qualifizieren seien. FA und FG lehnten die Steuerfreiheit jedoch ab, der BFH verwarf die NZB.

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des FA handelt es sich bei chirurgischen und anästhesistischen Leistungen bei einer OP um eine einheitliche Leistung, die umsatzsteuerlich einheitlich zu würdigen ist. Die W hatte argumentiert, bei Heilbehandlungsleistungen sei nach der Rechtsprechung jeder beteiligte Leistungserbringer für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG gesondert zu beurteilen. Demnach wirke sich die Negativbeurteilung der chirurgischen Leistung als nicht medizinisch-therapeutisch indiziert nicht auf die Anästhesieleistung aus. Vielmehr müsse differenziert werden, zwischen