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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Auch Stripptanz kann umsatzsteuerfrei sein

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Künstlerische Auftritts- und Veranstaltungsleistungen aus den Bereichen Musik, Theater oder Tanz sind nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerfrei oder unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zumindest dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bislang forderten die Finanzämter dafür ein gewisses „künstlerisches Niveau“. Der BFH hat hierfür zumindest im tänzerischen Bereich keine Rechtsgrundlage gesehen und die Steuerbefreiung auch für Stripptanz für möglich gehalten (BFH 19.10.11, XI R 40/09).

    Sachverhalt

    Ein inländischer Konzert- und Eventmanager engagierte eine im Ausland ansässige Tänzergruppe, der er pro Veranstaltung ein festes Auftrittshonorar als Gage schuldete. Nach einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, die Auftrittsleistungen der Tänzergruppe seien nicht nach § 4 Nr. 20 UStG begünstigt, sodass der Veranstalter für die darauf entfallende Umsatzsteuer hafte. Nach erfolglosem Einspruch reichte der Veranstalter im Klageverfahren Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde nach, wonach das ausländische Tänzerensemble die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 UStG genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erfülle. Während das FG die Klage gleichwohl abwies, hielt der BFH in der Revision die Steuerbefreiung für möglich, verwies das Verfahren jedoch wegen nachzuholender Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurück.

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte die Steuerbefreiung trotz der Gleichwertigkeitsbescheinigung versagt und auch den ermäßigten Steuersatz abgelehnt. Denn das ausländische Tänzerensemble habe Stripptanz aufgeführt und seine Aufführung sei damit von vornherein vorwiegend an weibliche Zuschauer gerichtet gewesen. Damit könne kein von § 4 Nr. 20 UStG begünstigtes Theater und auch keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigte Theatervorführung vorliegen, denn diese Steuervergünstigungen seien geschaffen worden, um „einem breiten Publikum ohne Unterscheidung nach Geschlecht, Alter oder Bildung Teilhabe an Kultur zu ermöglichen“. Der BFH macht demgegenüber in der Revision deutlich, das Gesetz sehe keine Einschränkung im Sinne einer Nichtbegünstigung von zuschauerspezifischen Tanzvorführungen vor. Weder verlangten Sinn und Zweck des Gesetzes einen bestimmten inhaltlich-qualitativen Anspruch i.S. eines „hohen künstlerischen Niveaus“, noch müsse die Veranstaltung auf die Allgemeinheit als potenzielle Zuschauerschaft abzielen.