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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauerredner/Hochzeitsredner

    | Die Leistung eines Trauerredners/Hochzeitsredners ist weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen) ermäßigt zu besteuern (OFD Frankfurt 18.2.15, S 7240 A - 24 - St 16). |

     

    § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist nicht einschlägig, da sich die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredner nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht am Redemanuskript einzuräumen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Leistung in der sprachlichen Begleitung bei der Verabschiedung von Toten und der Begleitung der Hinterbliebenen.

     

    § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist nicht einschlägig, weil sich die Leistungen nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern der Redner in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein geschlossenes Publikum spricht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Verfügung liegt damit auf der Linie eines Urteils des BFH (21.10.09, V R 8/08). Trotzdem ist eine Entscheidung des FG Nürnberg (1.4.14, 2 K 1042/12 anhängig) (BFH V R 61/14). Die Rechtsfrage lautet: Unterliegen die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Steuersatz?

     
    Quelle: ID 43359898