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Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Darbietung von Trauer-/Hochzeitsreden
| Für die Tarifermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt es nicht auf den dargebotenen Text als solchen, sondern auf den Vortrag an. Dieser Vortrag muss mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sein. Theatervorführungen und Konzerten ist ein unterhaltender Charakter gemeinsam. Dies trifft zumeist nicht auf eine Hochzeitsrede und kaum je auf eine Trauerrede zu. Wer einen Trauerredner engagiert, wird in aller Regel keine ‒ im weitesten Sinne ‒ unterhaltende Vorführung wollen (FG Baden-Württemberg 24.11.21, 14 K 982/20). |
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gewährt eine Ermäßigung für Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Der Zweck von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG besteht insbesondere darin, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Die Norm selbst ist eng auszulegen. Ausgehend von dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck, kulturelle Veranstaltungen nicht zu verteuern, können Umsätze eines Trauerredners oder einer Trauerrednerin allenfalls in besonderen Ausnahmefällen vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sein. Das FG teilt die Auffassung des (BSG 23.3.06, B 3 KR 9/05 R), dass jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, Trauerredner grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen sind. Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG muss eine „Darbietung“ vorliegen. Darbietender muss ein ausübender Künstler sein.
Auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben) war hier nicht einschlägig, da die Überlassung des Redemanuskripts (im Streitfall) nicht den Hauptzweck der Tätigkeit bildete und die etwaige Einräumung von Rechten an dem Manuskript keinen selbständigen Leistungscharakter hatte.