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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    MPU-Vorbereitungskurse („Verkehrstherapie“) sind nicht umsatzsteuerbefreit

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Begünstigte Heil- und Heilhilfsberufler sind mit ihren Umsätzen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit. Dies gilt zumindest, soweit die erbrachten Leistungen einem medizinisch-therapeutischen Ziel folgen. Auch Psychologen kommen als begünstigte Berufsgruppe grundsätzlich in Betracht— nach Ansicht des FG Münster jedoch nicht, soweit ihre Leistung in der Vorbereitung von Kraftfahrern auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) besteht (FG Münster 9.8.11, 15 K 812/10 U).

    Sachverhalt

    Im Verfahren ging es um eine Diplom-Psychologin, die individualpsychologische Verkehrstherapien durchführte, um ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorzubereiten. Der MPU-Test besteht aus Untersuchungen aus den Bereichen Verkehrsmedizin, Verkehrspsychologie und Leistungsdiagnostik. Während die Klägerin von einer gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Tätigkeit ausging, lehnten FA und FG die Steuerbefreiung ab.

     

    Anmerkungen

    Das FG stellt zwar nicht in Abrede, dass die Klägerin mit den Kursen psychotherapeutische Leistungen erbracht habe. Nach Ansicht des FG war das Hauptziel der Verkehrstherapie jedoch gleichwohl nicht die Behandlung einer Erkrankung, sondern es ging vor allem um die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis. Dass dabei als Nebeneffekt auch die Änderung oder Verbesserung des Lebensstils oder Sozialverhaltens der Patienten zur Zielsetzung gehörte, änderte für das FG nichts daran, dass der für § 4 Nr. 14 UStG jedoch notwendige medizinisch-therapeutische Zweck fehlte. Das FG stützte sich bei seiner Einschätzung maßgeblich auf die Werbeaussagen im Internetauftritt sowie in Praxis-Werbeflyern.