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  • · Nachricht · Verkauf des Eigenheims

    Steuerfrei trotz tageweiser Vermietung einzelner Räume

    | Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (FG Niedersachsen 27.5.21, 10 K 198/20, Rev. BFH IX R 20/21 ). |

     

    Wird ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, so bleibt ein Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer verschont. Ein Spekulationsgewinn ist auch dann nicht zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf nur wenige Jahre vergangen sind. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie

     

    • im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder
    • im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2).

     

    Diese Voraussetzungen sah das FG Niedersachsen noch als erfüllt an: Die Eheleute hätten die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändere an dieser Beurteilung nichts. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erlangen.

     

    PRAXISTIPP | Ein wenig seltsam wirkt es schon, wenn das FG sagt, dass die Vermietung einzelner Räume unschädlich ist, obwohl der Gesetzeswortlaut lautet: „… ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt …“. Andererseits hat der BFH (1.3.21, IX R 27/19) zugunsten der Arbeitnehmer und gegen den Fiskus entschieden, dass ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims voll steuerfrei bleibt, auch wenn ein Teil des Gewinns auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt. Auch hier wurde das Arbeitszimmer ja nicht unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

     
    Quelle: ID 47977850