· Nachricht · Vermietung und Verpachtung
Die verbilligte Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken wird steuerlich teuer!
| Bei der Überlassung von Räumlichkeiten, die ein Angehöriger zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken nutzt, ist höchste Vorsicht geboten. Das gilt auch bei der Nutzung als reines Büro. Es muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung bei der Vermietung die 2/3-Regelung des § 21 Abs. 2 EStG nicht (weiter) akzeptieren wird. |
Seit 2012 sind Werbungskosten in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 % bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Aber das geht nur, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird und nicht, wenn die Wohnung oder andere Räume zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken vermietet werden. Dann sind die Werbungskosten nämlich nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete abziehbar. Im Zweifel sollte also die ortsübliche Miete vereinbart werden, zumal nach neuerer Auffassung auch Büros als „gewerbliche Räumlichkeiten“ gewertet werden (siehe BFH 17.4.18, IX R 9/17). In vielen Fällen ist das steuerlich für den Mieter ohne Nachteil, denn er kann die Kosten üblicherweise als Betriebsausgabe abziehen.
Zu den Möglichkeiten der Ermittlung der ortsüblichen Miete oder Pacht sei auf das FG Sachsen (13.10.16, 8 K 1569/14 rkr.) verwiesen, das sich mit den beiden Methoden auseinandergesetzt hat:
- So kann diese ‒ nach der einen Auffassung a‒ allein am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) orientiert zu ermitteln sein.
- Nach anderer Auffassung ist ‒ mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ‒ ein Mittelwert zwischen der für den Pächter aufgrund seiner erzielbaren Erträge finanzierbaren Pacht und der vom Verpächter zwecks Rentierlichkeit seiner Investitionen benötigten Pacht heranzuziehen.
PRAXISTIPP | Die Miethöhe ist aber auch wegen des o. g. Urteils des BFH (17.4.18, IX R 9/17) wichtig. Dort ging es um einen Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke eine Einliegerwohnung vermietet hatte. Der BFH sieht darin erstens ein gewerbliches Mietverhältnis, das er zweitens nur dann anerkennt, wenn sich ein Totalüberschuss darstellen lässt, was bei einer verbilligten Vermietung natürlich schwieriger wird. |
StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de