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  • · Fachbeitrag · VeRtragsarztrecht

    Mündliche Zusagen für die Beschäftigung einer nicht genehmigten Assistentin

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Heidelberg/Berlin, www.christmann-law.de

    Die Berechtigung des Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seiner Entlastungsassistenten setzt die formelle Grundlage einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung eines Assistenten durch den abrechnenden Arzt auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie eine mündliche Unbedenklichkeitsauskunft eines Vertreters der Kassenärztlichen Vereinigung (SG Marburg 2.9.15, S 16 KA 531/13).

     

    Sachverhalt

    Die beklagte KV berichtigte die Abrechnungen der Klägerin, einer niedergelassenen Fachärztin für Allgemeinmedizin, für die drei Quartale II und III/2003 sowie I/2005 in Höhe von rund 33.000 EUR netto wegen der ungenehmigten Beschäftigung einer Assistentin. Die Ärztin trug mit ihrer Klage gegen diesen Berichtigungsbescheid vor, dass sie die Tätigkeit der Entlastungsassistentin durch Vermerke auf den Sammelerklärungen der KV mitgeteilt habe. Ihr sei auch vor Jahren durch die KV mündlich gesagt worden, dass eine schriftliche Genehmigung in diesem Fall nicht zwingend von Nöten sei.

     

    Anmerkungen

    Das SG Marburg gab jedoch der KV Recht und wies die Klage ab. Denn nach den Grundsätzen der Zusicherung bedarf es zur Begründung einer verbindlichen Rechtsposition (Genehmigung einer Assistenz nach § 32 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV) einer in schriftlicher Form erteilten Zusage (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X). Verlässt sich ein betroffener Arzt auf mündliche Zusagen, ist er allenfalls auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, um einen entstandenen Schaden im Wege des Staatshaftungsrechts zu kompensieren. Eine Vertragsärztin, die in der Vergangenheit bereits mit dem Genehmigungsverfahren betraut war, kann nicht darauf vertrauen, dass sie dauerhaft Assistenten ohne jegliche formelle Grundlage beschäftigen kann. Die Klägerin hätte nach Überzeugung des Gerichts spätestens nach Ablauf eines Jahres zumindest weitere Erkundigungen bei der Beklagten einholen müssen, ob es nach wie vor keines Genehmigungsverfahrens oder sonstiger Formalitäten bedarf.

     

    Es lag hier aus Sicht des Gerichts auch kein die Klägerin entlastendes bloßes versehentliches Missachten vertragsärztlicher Vorschriften vor. Vielmehr lag bei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vor. Denn als Vertragsärztin hat sie die ihrer Berufsausübung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten (ständige Rspr., vgl. etwa BSG 20.3.13, B 6 KA 17/12 R). Dies gilt im Besonderen für die Vorschriften zur Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, hier also des § 32 Ärzte-ZV. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin positive Kenntnis der Genehmigungspflicht hatte. Denn bereits früher hatte sie Genehmigungsverfahren durchgeführt.

     

    Die Glaubwürdigkeit der Klägerin hielt das Gericht nach dem persönlichen Eindruck und weil sie im Verfahren falsche Angaben zu den handschriftlichen Vermerken auf den Sammelerklärungen gemacht hatte, für gering.

     

    Praxishinweis

    Telefonische Besprechungen mit KV-Mitarbeitern über genehmigungspflichtige Vorgänge sind rechtlich unerheblich. Wer einen Assistenten beschäftigen will, muss zuvor zwingend einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung stellen und darf den Assistenten erst tätig werden lassen, sobald der schriftliche Genehmigungsbescheid vorliegt. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass Behördenmitarbeiter dazu neigen, telefonische Anfragen positiv zu bestätigen, um die Anfrage schnell und ohne Arbeitsaufwand „vom Tisch zu kriegen“.

     

    Im Übrigen gilt, dass jeder Arzt gut damit beraten ist, telefonisch besprochene Vorgänge, die zwar nicht genehmigungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind, schriftlich niederzulegen. Dies geschieht am einfachsten, indem der Arzt dem Mitarbeiter, mit dem er telefoniert hat, eine E-Mail schreibt, in der er die wesentlichen Punkte des Telefonats zusammenfasst und um Rückmeldung bittet, falls etwas nicht richtig wiedergegeben wurde. Außerdem sollte die E-Mail mit elektronischer Empfangsbestätigung versendet und lokal und nicht nur auf dem Server des Providers archiviert werden.

     

    • Checkliste: Antrag auf Beschäftigung eines Assistenten

    Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall sechs Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, - auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.

     

    Der Antrag muss

    • spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Sechs-Monats-Zeitraums an den Vorstand der KV Berlin gerichtet und
    • ausführlich begründet werden sowie
    • eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Vertretung enthalten.

     

    Beizufügen sind

    • die Approbationsurkunde,
    • die Facharzturkunde und
    • ggf. entsprechende Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest.

     

    (vgl. https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/vertretung/)

     
    Quelle: ID 43797399