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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund von Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde

    | Die gemäß § 21 Abs. 3 FVG erfolgende Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers an einer die Gewerbesteuer betreffenden Außenprüfung des FA ist nicht aufgrund des Bestehens von Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde rechtswidrig ( BFH 20.10.22, III R 25/21 ). |

     

    Klägerin und die Gemeinde befanden sich nicht nur in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern die Klägerin erbrachte aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen Leistungen gegenüber der Gemeinde Sie befürchtete, dass der Gemeindebedienstete Einblicke in Kalkulationsgrundlagen für die vertraglichen Beziehungen mit der Gemeinde und deren Tochtergesellschaften oder in Kalkulationsgrundlagen und Vertragsbeziehungen mit anderen Kunden der Klägerin erhalten könnte.

     

    Vor diesem Hintergrund entschied der BFH weiter:

     

    • Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten Unterlagen und/oder Daten sind dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des FA während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt.

     

    • Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen.

     

    • Entscheidet sich das FA trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des —auch einstweiligen— Rechtsschutzes wehren.
    Quelle: ID 49324689

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