· Fachbeitrag · Werbung
Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ kann irreführend sein
Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ in einer von einer Gemeinschaftspraxis herausgegebenen Broschüre ist berufsrechtswidrig, weil irreführend (OVG Nordrhein-Westfalen 25.5.12, 13 A 1399/10). |
Anmerkung
Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“, so das Gericht, täusche zwar weder eine Fachzahnarztbezeichnung vor, noch sei die Nähe zum Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (umgangssprachlich Kinderarzt) bedenklich. Jedoch könnten die Eltern zu der irrigen Annahme verleitet werden, dass alle Zahnärzte der Gemeinschaftspraxis besondere von der Ärztekammer anerkannte Qualifikationen hätten. Das Urteil stellt aber auch klar, dass Zahnärzte Tätigkeitsschwerpunkte angeben dürfen und keine berufswidrige Werbung betreiben, wenn sie sachlich darauf hinweisen. Zahnärzte, die sich persönlich auf die Kinderzahnheilkunde spezialisiert haben, dürfen also mit dem auch von den Zahnärztekammern anerkannten Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ werben.
Praxishinweis
Die Gemeinschaftspraxis hatte auch über einen Lokalradiosender Werbung für ihre Praxis betrieben und sich ausschließlich als „T. -Praxis“ bezeichnet. Auch das wurde von der Kammer beanstandet, da so der behandelnde Zahnarzt anonym bleibe und der höchstpersönliche Charakter der Leistung verdrängt werde. Das sah das Gericht anders: Auch ohne Nennung der Kläger als Praxisinhaber sei dies keine irreführende berufswidrige Werbung, weil den Hörern ohne Weiteres der Zugang zu weiterführenden, sachlich angemessenen Informationen über die mitgeteilte Internetadresse ermöglicht wurde.