· Fachbeitrag · Altersvorsorge
Taugt die Pensionszusage einer Verwaltungs-GmbH als Altersvorsorgeinstrument?
von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de
| Viele Heilberufler vertrauen auf die zwei Säulen Versorgungswerk und Veräußerungserlös der eigenen Praxis. Aber ohne eine zusätzliche Altersvorsorge lässt sich der Lebensstandard im Alter nicht halten. In der Beratungspraxis tauchen daher immer wieder Vorschläge für alternative Anlageformen auf, so z.B. die Pensionszusage aus einer zu diesem Zweck gegründeten eigenen Verwaltungs-GmbH. Der Beitrag untersucht die Vorteilhaftigkeit der Gestaltung. |
1. Einleitung
Freiberufler, die nur auf Versorgungswerk und Veräußerungserlös vertrauen, gehen ein hohes Risiko ein. Ob die Praxis überhaupt noch zu einem nennenswerten Betrag veräußert werden kann, ist unsicher. Und selbst bei hohen Einzahlungen über das gesamte Berufsleben in das Versorgungswerk - und ohne persönliche Verwerfungen wie z.B. Scheidung - entsteht ein Rentenanspruch von i.d.R. nicht mehr als 3.500 EUR p.m., die in 20 Jahren (2034) bereits mit 94 % zu versteuern sind.
Aber wie kann man eine Altersvorsorge aufbauen, sodass zumindest jetzt die Beiträge in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können, um die Nach-Steuer-Belastung zu minimieren? Klassische Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen scheiden direkt aus, weil die Beiträge steuerlich gar nicht mehr berücksichtigt werden. Zusätzliche Beiträge ins Versorgungswerk oder in eine Rürup-Rente können aktuell (2014) nur mit 78 % steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie den Höchstbetrag von 20.000 EUR pro Person und Jahr nicht überschreiten. Als Lösung wird manchmal vorgeschlagen, eine Verwaltungs-GmbH zu gründen. Innerhalb dieser GmbH kann dann für den Geschäftsführer (den Heilberufler) eine Pensionszusage erteilt werden. Die Zuführung zur Pensionszusage ist dann als Betriebsausgabe der GmbH zu 100 % steuerwirksam. Und die Nach-Steuer-Belastung in der Beitragsphase wird optimiert.
Der Beitrag untersucht diesen Gestaltungsvorschlag auf zwei Ebenen. Ist dieses Modell nicht nur steuerlich effizient, sondern wird auch eine wirtschaftlich sinnvolle zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut? Wie groß ist der wirtschaftliche Unterschied, wenn man den gleichen Betrag, der in die Pensionszusage eingezahlt wird, in eine zusätzliche Rürup-Rente investiert? Lohnt sich also der Aufwand für die GmbH überhaupt? Schließlich werden noch die Risiken des Modells beleuchtet.
2. Finanzielle Beurteilung
Um das Modell anhand eines Beispiels darzustellen und zu beurteilen, müssen Annahmen getroffen werden.
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Die als Zahnärzte in einer BAG tätigen Eheleute wollen wissen, ob durch eine Verwaltungs-GmbH und eine dort integrierte Zuführung zu einer Pensionszusage Steuern gespart werden und gleichzeitig eine bessere Altersvorsorge aufgebaut werden kann, als dies mit Zahlungen in das Versorgungswerk möglich wäre. Da eine GmbH-Lösung aufwendig ist, wird zudem untersucht, ob sich die Ziele nicht auch mit dem Abschluss einer Basis-Rente erreichen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Hinweis vorab: Die Versorgungswerke haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung. Das Modell Verwaltungs-GmbH macht nur Sinn, wenn die Beiträge auf der Grundlage der gesamten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erhoben werden und nicht z.B. als fester Pflichtbeitrag. Bei der Modellierung ist auch darauf zu achten, dass dann das Geschäftsführer-Gehalt u.U. ebenfalls zur Bemessung der Versorgungswerkbeiträge herangezogen wird.
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2.1 Versorgungswerk vs. Verwaltungs-GmbH
Im Folgenden wird dargestellt, welche Wirkung die Errichtung der Verwaltungs-GmbH auf die finanzielle Situation jetzt und im Alter hat.
2.1.1 Vermögensvergleich
Das Nettovermögen entwickelt sich im Erwerbsleben mit Verwaltungs-GmbH zunächst langsamer als in der Grundplanung, weil die GmbH Kosten verursacht und weil der Erwerb der Rentenansprüche aus der Pensionszusage keinen bis zum Renteneintritt zugreifbaren Vermögenswert darstellt. Durch die Reduzierung der Beiträge ins Versorgungswerk wird dieser Effekt gemildert.
Ab Renteneintritt steigt die Vermögenskurve mit Verwaltungs-GmbH schneller, weil durch die zusätzliche Altersvorsorge mehr Liquidität generiert wird. Die beiden Kurven schneiden sich im Jahr 2046. Dann wären die Eheleute 76 Jahre alt. Sobald sie älter werden als 76 Jahre, würde sich die Errichtung der Verwaltungs-GmbH für sie unter finanziellen Gesichtspunkten lohnen.
Wenn man die unterschiedlichen Zahlungsströme in beiden Konstellationen jeweils mit 1,5 % verzinst, um die Vergleichbarkeit zu verbessern, verlagert sich der Schnittpunkt in das Jahr 2048. Dann sind die Eheleute 78 Jahre alt. Dies liegt immer noch unterhalb der durchschnittlichen Lebenserwartung sowohl von Männern als auch Frauen. Die Lösung mit der Verwaltungs-GmbH wäre also immer noch sinnvoll.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Verwaltungs-GmbH | 125.111 | 629.232 | 1.264.319 | 1.435.759 | 2.353.096 |
Grundplanung | 146.588 | 738.882 | 1.487.234 | 1.629.744 | 2.204.854 |
Differenz | -21.477 | -109.650 | -222.915 | -193.985 | 148.242 |
2.1.2 Liquiditätsvergleich
Durch die Errichtung der Verwaltungs-GmbH könnten die Eheleute jedes Jahr 22.000 EUR für eine Pensionszusage bereit stellen und zu 100 % steuerwirksam werden lassen. Dies würde sie nach Steuern nur ca. 11.000 EUR p.a. kosten. (vgl. Differenz der Liquidität p.a. im Erwerbsleben). Die zu erwartende Rente aus der Pensionszusage würde die Reduzierung des Rentenanspruchs aus dem Versorgungswerk überkompensieren. Ab dem 66. Lebensjahr hätten sie pro Jahr ca. 20.000 EUR mehr zur Verfügung.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Verwaltungs-GmbH | 62.602 | 63.334 | 63.518 | 53.961 | 53.961 |
Grundplanung | 73.369 | 74.555 | 74.850 | 33.830 | 33.830 |
Differenz | -10.767 | -11.221 | -11.332 | 20.131 | 20.131 |
Die kumulierte Liquidität zeigt, dass sich der Liquiditätsverzicht im Erwerbsleben für die zusätzliche Altersvorsorge bis zum 76. Lebensjahr kompensiert hat. Da die statistische Lebenserwartung deutlich über 76 liegt, wird sich dieses Modell in aller Regel finanziell lohnen. Auch hier verschiebt sich der Schnittpunkt um zwei Jahre auf das 78. Lebensjahr, wenn man eine Verzinsung von 1,5 % unterstellt.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Verwaltungs-GmbH | 125.111 | 629.232 | 1.264.319 | 1.435.759 | 2.353.096 |
Grundplanung | 146.588 | 738.882 | 1.487.234 | 1.629.744 | 2.204.854 |
Differenz | -21.477 | -109.650 | -222.915 | -193.985 | 148.242 |
2.1.3 Steuerbelastungsvergleich
Durch die Errichtung der Verwaltungs-GmbH reduziert sich das ärztliche Einkommen und damit auch die zu zahlende Einkommensteuer. Im Rentenalter müssen auf die höheren Renteneinkünfte auch mehr Steuern gezahlt werden.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Verwaltungs-GmbH | 20.638 | 19.906 | 19.722 | 13.839 | 13.839 |
Grundplanung | 29.831 | 28.645 | 28.350 | 4.570 | 4.570 |
Differenz | -9.193 | -8.739 | -8.628 | 9.269 | 9.269 |
2.2 Verwaltungs-GmbH vs. Rürüp-Rente
Allerdings ist es fraglich, ob wirklich eine so komplexe Struktur nötig ist oder ob sich nicht ein vergleichbares Ergebnis erreichen lässt, wenn die 22.000 EUR statt in Pensionszusagen in eine Rürup-Rente investiert werden.
2.2.1 Vermögensvergleich
Beide Wege - weniger Beiträge an das Versorgungswerk, dafür Aufbau einer Rürup-Rente bzw. eine Pensionsanwartschaft über eine Verwaltungs-GmbH - unterscheiden sich nicht deutlich. Bis zum Eintritt in die Rente ist die Verwaltungs-GmbH ca. 50.000 EUR günstiger; denn die Beiträge zur Rürup-Rente sind bis 2025 nicht zu 100 % steuerlich absetzbar. Nach Renteneintritt holt die Rürup auf; denn beim Rürup-Modell werden die Ansprüche aus dem Versorgungswerk nicht geschmälert. Mit Erreichen des 73. Lebensjahrs sind die Alternativen entscheidungsneutral. Werden die Eheleute älter als 73, ist die Rürup-Rente finanziell günstiger.
Unterstellt man auch bei diesem Vergleich alternativ eine Verzinsung von 1,5 % verschiebt sich der Schnittpunkt vom 73. Lebensjahr auf das 76. Lebensjahr. Auch dies ist eine Größenordnung, die für die Rürup-Lösung spricht.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Rürüp-Rente | 117.339 | 599.046 | 1.217.518 | 1.397.359 | 2.400.053 |
Verwaltungs-GmbH | 125.111 | 629.232 | 1.264.319 | 1.435.759 | 2.353.096 |
Differenz | -7.772 | -30.186 | -46.801 | -38.400 | 46.957 |
2.2.2 Liquiditätsvergleich
Da die Beiträge zur Rürup-Rente bis 2025 nur teilweise von der Steuer abziehbar sind, ergibt sich in den ersten Jahren ein etwas höherer Aufwand nach Steuern. Ab 2025 beträgt die zusätzliche Liquiditätsbelastung ca. 1.800 EUR p.a. Dafür darf bei der Rürup-Variante mit einer Rente nach Steuern gerechnet werden, die etwa 5.000 EUR p.a. höher ist, weil der zusätzliche Altersvorsorgeaufwand nicht zulasten der Versorgungswerkrente geht.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Rürüp-Rente | 58.826 | 61.279 | 61.877 | 58.982 | 58.982 |
Verwaltungs-GmbH | 62.602 | 63.334 | 63.518 | 53.961 | 53.961 |
Differenz | -3.776 | -2.055 | -1.641 | 5.021 | 5.021 |
Die Darstellung der kumulierten Liquidität zeigt, dass sich der Liquiditätsverzicht im Erwerbsleben bei der Rürup-Rente bis zum 73. Lebensjahr kompensiert hat. Da die statistische Lebenserwartung deutlich über 73 liegt, ist die Alternative Rürup in aller Regel finanziell sinnvoller. Auch hier verschiebt sich der Schnittpunkt um drei Jahre auf das 76. Lebensjahr, wenn man eine Verzinsung von 1,5 % unterstellt.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Rürup-Rente | 117.339 | 599.046 | 1.217.518 | 1.397.359 | 2.400.053 |
Verwaltungs-GmbH | 125.111 | 629.232 | 1.264.319 | 1.435.759 | 2.353.096 |
Differenz | -7.772 | -30.186 | -46.801 | -38.400 | 46.957 |
2.2.3 Steuerbelastungsvergleich
In der Erwerbsphase liegen beide Varianten in etwa gleich auf. In der Rentenphase müssen auf die höheren Renteneinkünfte der Rürüp-Variante auch mehr Steuern gezahlt werden.
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2015 | 2023 | 2033 | 2036 | 2053 | |
Rürüp-Rente | 22.374 | 19.921 | 19.323 | 15.418 | 15.418 |
Verwaltungs-GmbH | 20.638 | 19.906 | 19.722 | 13.839 | 13.839 |
Differenz | 1.736 | 15 | -399 | 1.579 | 1.579 |
2.3 Fazit
Betrachtet man die Zahlen, dann ist die Variante mit der Verwaltungs-GmbH gegenüber einer unveränderten Grundplanung (nur Versorgungswerk-Ansprüche) vorteilhaft. Man investiert 22.000 EUR p.a. in die Pensionszusage; es kostet jedoch nach Steuern nur 11.000 EUR p.a. Allerdings lässt sich ein noch besserer Effekt erzielen, wenn man stattdessen 22.000 EUR in eine Rürup-Rente steckt - und man benötigt die unangemessen komplizierte GmbH-Konstruktion nicht.
PRAXISHINWEIS | Dies gilt nur für Verheiratete. Weil bereits 16.800 EUR ins Versorgungswerk eingezahlt werden, stehen bei einem Ledigen nur noch 3.200 EUR p.a. zur Verfügung, die steuerlich als Altersvorsorgeaufwand geltend gemacht werden können. Dann rechnet sich Rürup im Vergleich naturgemäß nicht, weil 85 % der Beiträge steuerlich ins Leere laufen. |
3. Risikoorientierte Beurteilung
Die Modellrechnung zeigt, dass das Modell Verwaltungs-GmbH auf wackeligen Füßen steht. Es wird zudem mit erheblichen steuerlichen, finanziellen und (berufs-)rechtlichen Risiken erkauft (vgl. auch ZWD 04/2014, 7).
3.1 Steuerliche Risiken
Die Leistungen der GmbH gegenüber der GbR sind mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht ließe sich nur über eine Organschaft mit der GbR als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft umgehen. Die GmbH-Anteile müssen dafür von der Gemeinschaftspraxis gehalten werden.
PRAXISHINWEIS | Oft ist eine umsatzsteuerliche Organschaft unerwünscht, weil sie bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen keine Vorteile bringt und den Organträger zum Steuerschuldner für den gesamten Organkreis macht. Dadurch wird ihm u.U. ein hohes Risiko aufgebürdet. |
Hält aber die Gemeinschaftspraxis die GmbH-Anteile, wird sie u.U. gewerblich infiziert; denn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung können erfüllt sein, da sowohl hinter der GmbH als auch hinter der Gemeinschaftspraxis dieselben Ärzte stehen. An Standorten mit hohen Hebesätzen ist die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nur ein schwacher Trost. Die Gewerblichkeit der Einkünfte führt auch oft in die Bilanzierungspflicht, was die Kosten für den Jahresabschluss der Gemeinschaftspraxis erhöht. Dieser Punkt bringt uns zu den finanziellen Risiken.
3.2 Finanzielle Risiken
Die GmbH-Lösung verursacht eine ganze Reihe von Kosten, die in der Grundplanung und in der Rürup-Variante nicht vorkommen:
- Gründungskosten (Erstellung von Gesellschaftsvertrag und Satzung, Gebühren für Handelsregistereintragung, Notar)
- Kosten für die Erstellung von Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
- (später) Liquidationskosten
- laufende Kosten von ca. 3.000 bis 4.000 EUR pro Jahr z.B. für
- Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung
- Jahresabschluss nach Handelsrecht und nach Steuerrecht
- Steuererklärungen (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer)
- Hinterlegung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger
- Kosten für finanzmathematische Gutachten zur Pensionsrückstellung (sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich)
- gegebenenfalls Gewinnausschüttungsbeschlüsse
- Betriebsprüfung durch Finanzamt und Sozialversicherungsträger
3.3 (Berufs-)Rechtliche Risiken
Die GmbH unterliegt, anders als eine GbR, strengen Formvorschriften. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Gesellschafter sich nicht daran halten werden. Finanzielle Beziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern (wie z.B. Darlehen) werden aber von der Betriebsprüfung besonders kritisch geprüft. Bei Unstimmigkeiten wird dann die Ernsthaftigkeit der zugrunde liegenden Verträge angezweifelt. Das kann z.B. den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag betreffen wie den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Gemeinschaftspraxis und Verwaltungs-GmbH.
Unklar ist auch, welche (Verwaltungs-)Tätigkeiten von der Gemeinschaftspraxis auf die Verwaltungs-GmbH ausgelagert werden dürfen und welche nicht vielmehr zur höchstpersönlichen Leistungspflicht des Arztes gehören. Das muss mit der zuständigen Ärztekammer geklärt werden.
3.4 Verwaltungs-GmbH als Hindernis in der Nachfolgeplanung
Ein als Nachfolger eintretender neuer Gesellschafter muss nicht nur den Anteil an der Gemeinschaftspraxis, sondern auch den Anteil an der GmbH übernehmen, einschließlich der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Altgesellschafter. Der Altgesellschafter wiederum hat keinen Einfluss mehr auf die Geschicke weder der Gemeinschaftspraxis noch der GmbH, die für einen wesentlichen Teil seiner Altersversorgung aufkommt.
Weiterführende Hinweise
Zum Autor | Der Autor ist Geschäftsführer der Instrumenta GmbH - Beratungswerkzeuge für Steuerberater und seit vielen Jahren als Referent und Autor zum Thema Private Finanzplanung tätig. Als gelernter Steuerberater hat er das Beratungsfeld Private Finanzplanung mehrere Jahre selbst in der Praxis umgesetzt. Die Berechnungen und Grafiken in diesem Beitrag wurden mit der Software PriMa Plan erstellt.
- Private Finanzplanung: Lohnt eine Umschichtung von Leistungen vom Versorgungswerk in eine Rürup-Rente? (Klinkenberg, PFB 13, 136)
- Steuermodell: Weniger Beiträge zum Versorgungswerk durch Gewinnverlagerung auf eine Verwaltungs-GmbH? (ZWD 7.4.14)