· Fachbeitrag · Mustervertrag
Die Verhandlung über einen Chefarztvertrag an der Seite des Arztes
von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg www.christmann-law.de
| Der Beitrag schildert die praktischen Erfahrungen des Autors bei der Vertretung eines angehenden Chefarztes im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Klinikleitung. Im Einzelnen werden die von der Klinikleitung vorgeschlagenen Regelungen benannt. Diesen werden die für den Chefarzt günstigeren Formulierungen gegenübergestellt und die rechtlichen Hintergründe dazu erläutert. |
1. Vorbemerkung
Die Krankenhausträger stellen im Rahmen der Vertragsverhandlungen meist den Entwurf des Chefarztvertrags. Der Entwurf orientiert sich i.d.R. an den Musterbedingungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Stand 2013) und ist vom Berater einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Es ist die Tendenz feststellbar, dass die Krankenhausträger althergebrachte, dem Chefarzt günstige Regelungen abwandeln bzw. streichen. Überdies sind die Vertragsentwürfe in wichtigen Fragen oftmals undeutlich formuliert, woraus sich in der praktischen Umsetzung vielfältige Problemstellungen für den Chefarzt ergeben können.
2. Umfang der Dienstpflicht/Nebentätigkeiten
Bisher war es üblich, im Dienstvertrag vorzusehen, dass Nebentätigkeiten der Zustimmung der Klinik bedürfen und zugleich außerhalb des Chefarztvertrags eine gesonderte Nebentätigkeitsgenehmigung für ambulante Tätigkeiten (flankiert durch einen Nutzungsvertrag für die Ressourcen der Klinik) zu formulieren. Nunmehr werden vermehrt die gesonderte Nebentätigkeitsgenehmigung und der Nutzungsvertrag weggelassen. Dies ist in mehrerlei Hinsicht problematisch, und es ist für den angehenden Chefarzt sinnvoll, auf einer gesonderten Nebentätigkeitsgenehmigung zu bestehen (Einzelheiten dazu bei Nahmacher/Clausen, S. 93 ff.):
- Zum einen kann dadurch die Abrechenbarkeit von Wahlleistungen nach dem KHEntgG entfallen (vgl. Nahmacher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage, S. 151).
- Zum anderen steht dem das System der vertragsärztlichen Versorgung entgegen (vgl. Baur, Chefarzt-/Belegarztvertrag, S. 64).
- Schließlich bestehen dagegen auch arbeitsrechtliche Bedenken (vgl. BAG 18.11.88, 8 AZR 12/86).
3. Vergütung des Chefarztes
Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Chefarzt zu vergüten:
- Üblich ist mindestens eine Festvergütung sowie eine Beteiligung des Chefarztes an den Privatliquidationserlösen.
- Dies kann mit der Befugnis des Chefarztes zu einer Nebentätigkeit unter Nutzung der stationären sachlichen und personellen Ressourcen der Klinik (eigener Nutzungsvertrag!) verbunden werden.
- Infrage kommen auch Zielvereinbarungen sowie ein eigenes Liquidationsrecht für bestimmte ärztliche Leistungen.
In diesem konkreten Fall fehlt es der von der Klinik vorgeschlagenen Formulierung zur Beteiligung an den Privatliquidationserlösen aber an Genauigkeit und Transparenz. Meinungsverschiedenheiten sind daher vorprogrammiert. Das Recht des Chefarztes zur eigenen Liquidation ist in dem Vertragsentwurf erst gar nicht enthalten. Auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit des Chefarztes besteht Änderungsbedarf. An der Formulierung des Krankenhausträgers ist problematisch, dass dieser Betrag erst nach fünf Jahren nachverhandelt werden kann. Eine kürzere Frist, etwa zwei Jahre, ist sinnvoll.
Dies wird kombiniert mit einer Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Privatliquidationserlösen. Die Formulierung des Krankenhausträgers ist höchst intransparent. Hier ist zum einen der Begriff der Einnahmen genau zu definieren sowie wovon die Sachkosten abzuziehen sind. Es ist festzulegen, wann die erfolgsabhängige Vergütung auszuzahlen ist. Zum anderen sind die Regelungen zur erfolgsabhängigen Vergütung und die über die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte zusammenzufassen und mit einem Rechenbeispiel zu versehen. Es ist klar zu stellen, wer für die Verteilung der Beteiligungserlöse der nachgeordneten Ärzte zuständig ist und wie dies technisch abläuft.
Krankenhausträger | Alternative |
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Überdies sollte der Chefarzt sich durch Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen der Klinik aus den Vorjahren zeigen lassen, wie hoch überhaupt die bisherigen Einnahmen aus Privatliquidationen waren. Es empfiehlt sich auch, dann konkret auszurechnen, wie viel der Chefarzt zu erwarten hat. Angesichts des Ergebnisses in diesem Fall kann nur geraten werden nachzuverhandeln.
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EUR | ||
Gesamtbruttoeinnahmen der Privatliquidation p.a. |
250.000 | |
abzgl. Schwellenbetrag | ./. | 200.000 |
übersteigender Betrag | 50.000 | |
abzgl. 30 % pauschale Sachkosten 50.000 EUR | ./. | 15.000 |
verbleibender Betrag | 35.000 | |
15 % Beteiligung Chefarzt p.a. von 35.000 EUR | 5.250 | |
verbleibender Betrag nach Chefarztbeteiligung | 29.750 | |
10 % Poolbeteiligung p.a. von 29.750 EUR | 2.975 |
In diesem Fall sieht der Vertragsentwurf des Krankenhausträgers keine Nebentätigkeitsgenehmigung mit Liquidationsbefugnis vor. Diese könnte wie folgt formuliert werden.
Krankenhausträger | Alternative |
(Regelung fehlt) |
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4. Dienstzeiten
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, in welchem zeitlichen Umfang Tätigkeiten des Chefarztes (Überstunden oder z.B. Arbeiten an Wochenenden oder Nachtarbeit) von dieser Vergütung abgegolten sind.
Die Klausel des Krankenhausträgers bedeutet für den Chefarzt, dass er vertraglich verpflichtet ist, ein besonderes Maß an Arbeitsleistung zu erbringen: er muss quasi ständig zur Arbeit zur Verfügung stehen und kann keinen gesonderten Ausgleich (z.B. für nächtliche Arbeit etc.) verlangen. Die Klausel ist auch rechtlich bedenklich, weil sie gegen die Rechtsprechung des BAG (1.9.10, 5 AZR 517/09) verstößt und damit regelmäßig unwirksam ist. Daher ist eine Neufassung sinnvoll.
Krankenhausträger | Alternative |
Mit der Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaft abgegolten. | Mit der Vergütung, die in § (...) dieses Vertrages festgesetzt worden ist, sind alle Dienstaufgaben des Arztes einschließlich Überstunden, Mehr-, Samstags-, Sonntag-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie eine evtl. Teilnahme an der Rufbereitschaft abgegolten, sofern die Obergrenzen des § 3 ArbZG in der jeweils gültigen Fassung oder einer eventuellen Nachfolgeregelung nicht um mehr als (...) Stunden pro Monat überschritten werden. Kommt es zu einer solchen Überschreitung, erhält der Chefarzt für jede volle Stunde ein zusätzliches Entgelt von brutto (...) EUR. |
5. Alters- und Hinterbliebenversorgung
Auch hier gibt es eine für den Chefarzt weitaus günstigere Formulierung.
Krankenhausträger | Alternative |
Das Versicherungsverhältnis des Chefarztes bei dem Versorgungswerk (Name der Ärzteversorgung) bleibt in der bisherigen Form weiterbestehen; die Leistung des Krankenhausträgers ist auf den Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. | Der Krankenhausträger gewährt dem Chefarzt neben dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur Ärzteversorgung einen Zuschuss zu den nachgewiesenen Aufwendungen des Chefarztes für dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Der Zuschuss beträgt (...) % der Bruttobezüge der Vergütung nach § (...) dieses Vertrags. |
6. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Formulierung des Krankenhausträgers beschränkt das Wettbewerbsverbot weder zeitlich noch inhaltlich hinreichend und sieht auch keine Karenzentschädigung (also einen Ersatz für den durch das Wettbewerbsverbot bedingten Verdienstausfall) vor. Sie ist daher unwirksam. Der Chefarzt unterliegt nach dem Ausscheiden keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, was für ihn günstig ist. Daher besteht hier kein Änderungsbedarf. Ein rechtlich zulässiges Wettbewerbsverbot könnte folgendermaßen aussehen:
Krankenhausträger | Alternative |
Nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist es dem Chefarzt nicht gestattet, eine Praxis im Umkreis von 2 km in der Nähe des Krankenhauses zu eröffnen. |
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7. Verfallklauseln
Verfallklauseln sind ein scharfes Schwert - wer die Verfallfrist versäumt, verliert seine Ansprüche. Dies ist insofern problematisch für den Chefarzt, als es ihm aufgrund der allgemein hohen Arbeitsbelastung durchaus passieren kann, dass er vergisst, einzelne Posten (z.B. bestimmte Liquidationserlöse, Reisekostenerstattungen) innerhalb dieser Frist schriftlich geltend zu machen. Überdies ist die Klausel hinsichtlich des Begriffs der Fälligkeit ungenau. Verfallklauseln sollte der Chefarzt daher nicht zustimmen. Lassen sie sich nicht vermeiden, empfiehlt sich folgende Formulierung:
Krankenhausträger | Alternative |
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit vom Chefarzt oder vom Krankenhaus schriftlich geltend gemacht werden. | Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind, vom Chefarzt oder vom Krankenhaus schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. |
8. Fazit
Es ist unüblich, dass der angehende Chefarzt einen Vertragsentwurf vorlegt. Daher ist es Aufgabe des anwaltlichen Beraters des Chefarztes, den Vertragsentwurf des Krankenhausträgers eingehend zu prüfen und auf Änderung der für den Chefarzt nachteiligen oder auch intransparenten Regelungen zu drängen. Soweit vom Krankenhausträger vorgeschlagene Regelungen zwar für den Chefarzt nachteilig, gleichwohl aber unwirksam sind, besteht aus Sicht des Mandanten kein Änderungsbedarf.
Für den anwaltlichen Berater einer Klinik sind die auf die Interessen der Klink zugeschnittenen Musterbedingungen für Chefarztverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. von Interesse, die über deren Webseite bezogen werden können.
Weiterführende Hinweise
- Abrechnung: Krankenhausvergütung und DRG-Abrechnung (Teil 1): Was der Chefarzt wissen sollte (Hellweg, CB 10/2014, 4)
- Arbeitsrecht: Lästige Zusatzaufgaben für Chefärzte: Wann darf die Klinikleitung diese übertragen? (Brix, CB 10/2014, 1)
- Krankenhausrecht: Konkurrenz durch niedergelassene Ärzte in der Klinik des Chefarztes - Was kann man tun? (Clausen, CB 09/2014, 2)
- Chefarzt-Vergütung: Die „Teamlösung“ bei wahlärztlichen Leistungen: eine Win-win-Lösung für Chefarzt und Klinik (Clausen, CB 08/2014, 6)
- Honorarrecht: Ärztliche Wahlleistungen: Neue Risiken drohen! Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung (Sailer, CB 02/2014, 1)
- Nahmacher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage 2013, C.F. Müller