· Fachbeitrag · Plausibilitätskontrolle
Beim Job-Sharing gilt die tatsächliche Arbeitszeit
von RAin Janine Schmitt, Rödl & Partner Nürnberg
Ärzte, die im Job-Sharing tätig sind, können nicht pauschal mit 25 % einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit den Tagesprofilen zugerechnet werden, sondern es ist die tatsächliche Arbeitszeit entscheidend (SG Marburg 30.1.13, S 12 KA 170/11; vgl. Kleinke/Peters AMK April 2013). |
Sachverhalt
In dem vom SG Marburg entschiedenen Fall arbeitete ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einer angestellten Ärztin im Rahmen eines Job-Sharing-Verhältnisses zusammen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) führte eine Plausibilitätsprüfung durch und erließ einen Bescheid über einen Regressanspruch in Höhe von über 75.000 EUR. Die KV stellte im Rahmen der Prüfung eine Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenzen fest und begründete die Regressforderung hiermit. Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Arzt mit seiner Klage gegen den Bescheid der KV Erfolg.
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Job-Sharing bedeutet, dass ein bereits zugelassener Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut seinen Versorgungsauftrag mit einem zusätzlich tätig werdenden Arzt bzw. Psychotherapeuten teilt und sich mit diesem über Umfang und Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung intern einigt. Gegenüber dem Zulassungsausschuss ist das Einverständnis mit einer honorarmäßigen Job-Sharing-Obergrenze zu erklären. Bei der Bedarfsplanung wird dieser zusätzliche Teilneh-mer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt. Für Ärzte und Psychotherapeuten stellt das Job-Sharing in gesperrten Planungsbereichen somit eine Möglichkeit dar, dennoch vertragsärztlich tätig zu werden. |
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