Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Der Vertrag des Honorararztes

    von RA Philip Christmann, FA f. MedR, Berlin, www.christmann-law.de

    | Um den Honorararztvertrag rechtlich möglichst sicher zu gestalten, liegt der Fokus dieses Beitrages zunächst auf den tatsächlichen Voraussetzungen des Honorararztverhältnisses und erst in zweiter Linie werden die vertraglichen Inhalte betrachtet. Denn entscheidend sind nicht die Vertragsinhalte, sondern die tatsächlichen Verhältnisse (LSG Berlin-Brandenburg 15.2.08, L 1 KR 276/06; informativ: SG Dortmund 12.1.06, S 10 RJ 307/03 für den Fall eines FA für Neurologie und Psychiatrie). Das Muster im Anschluss an den Beitrag zeigt angesichts der rechtlichen Unsicherheiten den derzeit für den Arzt sichersten Weg auf. |

    1. Vorbemerkung

    Der Honorararzt ist ein Facharzt, der in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet auf Honorarbasis tätig ist (entsprechend der Definition der Bundesärztekammer und des Bundesverbandes der Honorarärzte). Er ist vom Konsiliararzt und vom Belegarzt zu unterscheiden. Aufgrund des Ärztemangels sehen sich viele Kliniken gezwungen, auf die Dienste externer Ärzte zuzugreifen. Die Figur des Honorararztes wirft viele rechtliche Probleme auf. In der Rechtsprechung hat sich insbesondere hinsichtlich zweier Fragestellungen noch keine klare Linie gebildet: Zum einen bezüglich der Scheinselbstständigkeit der Honorarärzte und zum anderen bezüglich der Abrechnung der Leistungen der Honorarärzte.

     

    Das Problem des Honorararztes wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich hier um ein Eindringen einer neuen Rechtsfigur in ein bestehendes System handelt: Ursprünglich gab es zwei feststehende Entgeltsysteme, das System der Vergütung der Leistungen von niedergelassenen Ärzten und das der Krankenhäuser. Nunmehr entsteht ein neues Mischsystem, nämlich das der Fachärzte im Dienste der Krankenhäuser. Der Gesetzgeber hat dieses System noch nicht ausreichend geregelt und auch die Rechtsprechung hat noch keine klaren Kriterien dafür entwickelt. Dies bringt erhebliche Rechtsunsicherheiten.