Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen (FG Sachsen 4.5.17, 5 K 1362/15; Rev. BFH VIII R 9/18, ).
Ein mit privaten Mitteln erworbenes Wertpapierdepot, das ein betriebliches Darlehen sichert, wird nur durch einen klaren und eindeutigen Widmungsakt zum Sonderbetriebsvermögen (FG Köln 26.4.18, 1 K 1896/17).
In der Freiberufler-Variante ist das MVZ eine GbR oder PartGG und unterscheidet sich gar nicht so sehr von der Berufsausübungsgemeinschaft. Was dennoch zu beachten ist, erläutert Lars Lindenau in diesem Video.
Um herauszufinden, was Veränderungsbereitschaft fördert, wird in verschiedenen Branchen in Österreich und Deutschland eine Online-Befragung durchgeführt. Die –anonyme –Befragung läuft noch bis zum 30.9.18. Sie ist Teil eines Forschungsprojekts der Europa-Universität Flensburg und wird schon zum zweiten Mal durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten eine Gesamtauswertung. Wenn aus einer Organisation mehr als 5 Personen teilnehmen, können auch organisationsbezogene Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
Beim Mischmodell verzichten die Ärzte nicht zugunsten einer Anstellung auf die Zulassungen, sondern sie nehmen diese in eine MVZ-GmbH mit. Lars Lindenau gibt einen Überblick über die Vor- und Nachteile des Modells..
|Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen (BAG ...
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Ist einer der Ärzte stundenweise abwesend und lässt er sich durch den anderen vertreten und werden Krankenversichertenkarten in größerem Umfang vorab eingelesen, kann ein Schätzungsermessen auch unter der Grenze von 20 % gemeinsamer Fälle ausgeübt werden. In der Einlesung vor Leistungserbringung liegt ein starkes Indiz für eine gemeinschaftliche Berufsausübung (SG Marburg 10.8.17, S 12 KA 136/17 WA, Gerichtsbescheid).