§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift beruht auf EU-Recht. Der BFH (23.10.14, V R 20/14; BFH 18.3.15, XI R 38/13) hat entschieden, dass § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG Unionsrecht (Art. 132 Abs 1 Buchst. b MwStSystRL) nicht richtig umsetzt. Die Finanzverwaltung hat hierauf bereits mit einem Schreiben des BMF (6.10.16, III C 3 - S 7170/10/10004, BStBl I 16, 1076) reagiert und ...
Die Genehmigung einer fachübergreifenden BAG darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, vor allem die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch ...
Chefärzte bzw. Klinikdirektoren eines Universitätsklinikums haben keinen Anspruch auf einen Teil der Gewinne des Zentrallabors für die von ihnen veranlassten Laborleistungen. Eine solche Beteiligung verstoße gegen ...
Wer in Rechnungen die Umsatzsteuer unberechtigt oder überhöht ausweist, schuldet sie (§ 14c UStG). Hier hilft nur die (nicht zurückwirkende) Rechnungsberichtigung (BFH 19.5.15, V B 133/14). Das trifft grundsätzlich auch auf eine Gutschrift zu. Was aber, wenn unklar ist, wer leistender Unternehmer ist? Wenn z.B. fälschlicherweise eine Einzelperson statt einer Gemeinschaft im Adressfeld genannt ist. Schuldet dann auch die Einzelperson die Umsatzsteuer? Der BFH (16.3.17, V R 27/16) meint nein und hält hier ...
Der BFH (16.3.17, V R 38/16) bezweifelt die Umsatzsteuerpflicht für Fahrunterricht der Klassen B („Pkw-Führerschein“) und C1 und hat daher die Frage dem EuGH vorgelegt.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl.
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Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einschließlich der anfänglichen Betreuung des Käufers ist gewerblich und keine freiberufliche Tätigkeit. Eine „unterrichtende“ oder „erzieherische Tätigkeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt ein Tätigwerden gegenüber Menschen voraus (BFH 9.5.17, VIII R 11/15).