Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis wird in der Regel neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben.In Ausnahmefällen jedoch kann die Vertragsarztzulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Ein solcher Sonderfall liegt in diesem Beispiel vor.
Das BMF (20.3.17, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02) hat die bisherige Verwaltungsanweisung zu den Voraussetzungen und zur praktischen Umsetzung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) an die geänderte Gesetzeslage durch das ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Eine eigene Arztpraxis ist oft ein Familienprojekt. Nicht selten bringt der Ehepartner nach Feierabend die Buchhaltung in Ordnung, eines der Kinder hilft vielleicht an der Anmeldung aus oder beginnt eine Ausbildung in der Praxis. Allerdings ist die Entlohnung aus steuerlicher Sicht nicht so einfach wie mit „fremden“ Angestellten. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen (insbesondere bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Arbeitsverträge) , die bei solchen Beschäftigungsverhältnissen erfüllt werden ...
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn durch EÜR ermittelt wird, nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls mit der EÜR ermittelt, ist ...
Ein „Honorararzt“, der in den Betriebsräumen mit den Betriebsmitteln des Krankenhauses auf der Grundlage der Diensteinteilung einschließlich der Dienstpläne arbeitet, ebenso wie die angestellten Anästhesisten ...
E-Rechnung: fit für die Beratung in nur 2 Stunden am PC
Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 23.10.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
ESG-Kriterien erfolgreich in Unternehmen verankern
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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis auf zwei Ausnahmen (Tätigkeitsmittelpunkt und kein anderer Arbeitsplatz) wegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Der Beitrag geht anhand von Beispielen u.a. auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, auf die jüngere Rechtsprechung zum Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 1. HS EStG und auf die abzugsfähigen Aufwendungen sowie deren Aufteilung ein.