Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) zum 23.7.15 sind auch fachgleiche medizinische Versorgungszentren (MVZ) zulässig – und somit auch reine Zahnärzte-MVZ (zMVZ). Diese bringen durch die theoretisch unbegrenzt mögliche Anstellung von Zahnärzten große Wachstumschancen. So interessant dies auch sein kann: Wachstumswillige Praxen sollten vorab prüfen, ob die Anstellung von Zahnärzten die – ggf. zunächst – sinnvollere Alternative ist.
Bei Aufteilung des Betriebsvermögens von Freiberuflergesellschaften und Apotheken liegen häufig keine Teilbetriebe vor. Eine Realteilung in Schwesterpersonengesellschaften ist allerdings nach derzeit h. M.
Immobilien sind nach wie vor eine beliebte Anlageform und ein wichtiges Gestaltungsfeld in den Mandaten, denn jede Phase des Zyklus aus Erwerb, Nutzung und Übergabe enthält eine Fülle an Besonderheiten.
Der Steuerguide des FinMin Baden-Württemberg gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer/innen infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim FA anzeigen müssen. Wem das zu wenig ist, der kann auch noch den zielgruppengerecht layouteten FAQ-Katalog des Bayerischen Landesamts für Steuern „Ich bin Influencer – Muss ich Steuern zahlen?“ durchforsten.
Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) greift auch, wenn die Behandlung im Rahmen von nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreiten Krankenhausleistungen stattfindet ...
Die Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre für eine Honorarberichtigung gilt nur für die Honorarbescheide, die erst nach deren Inkrafttreten am 11.5.19 wirksam wurden. Für die Geltung der zweijährigen ...
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Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im Schreiben des BMF (18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasing-Sonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (BFH 17.5.22, VIII R 26/20).