Der israelische Finanzminister Yair Lapid und sein deutscher Amtskollege Wolfgang Schäuble haben am 21. August 2014 in Berlin ein überarbeitetes deutsch-israelisches Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das zuletzt 1977 revidierte Abkommen wird an den aktuellen Stand des internationalen Steuerrechts und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland angepasst (BMF, Pressemitteilung vom 21.8.14).
Die Bundesregierung will die europaweite Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern. Das geht aus einem Gesetzesentwurf (Drs. 18/2137 vom 17.7.14) hervor, mit dem die Bundesregierung die Richtlinie ...
Mit Urteil vom 2.7.14 hat der 12. Senat des FG Münster entschieden, dass Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter auch dann von der Einkommensteuer freizustellen sind, wenn in Spanien ...
Der BFH hat den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich in Fällen mit Bezug zum EU-Ausland bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten ergeben können (BFH 8.5.14, III R 17/13; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 55 vom 6.8.14.)
Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine im Inland ansässige Person von ihrem bisherigen französischen Arbeitgeber aus Anlass der Aufhebung des ...
Mit Beschluss vom 20.5.14 hat der II. Senat des BFH ein Vorabentscheidungsersuchen mit mehreren Fragen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft ...
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (BFH 10.4.14, VI R 11/13).