· Fachbeitrag · Schadenersatz
Kein Schaden, wenn ArbN-Name aus Versehen in einem Werbeflyer des ehemaligen ArbG landet
| Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob der ArbG verpflichtet ist, der ArbN wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR zu zahlen. Die ArbN war mehrere Jahre in einer Senioreneinrichtung des ArbG beschäftigt, zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin. Das Arbeitsverhältnis endete und sie fing bei einem anderen ArbG als Leiterin einer Seniorenresidenz an.
Während ihrer Beschäftigungszeit bei dem alten ArbG wirkte die ArbN an einem Flyer mit, den der ArbG als Werbemittel drucken ließ. Hierin heißt es auszugsweise: „Herzlich willkommen in unserer Tagespflege! Hier gestalten wir Ihren Tag in familiärer Atmosphäre. … Unsere qualifizierten Fachkräfte beraten Sie gerne und unverbindlich. Ihre Ansprechpartnerin A. ist unter .... zu erreichen und berät Sie gerne zu kostenlosen Schnuppertagen.“
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